(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
- 1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und - 2.
auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
- 1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und - 3.
der Schweiz
(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
- 1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, - 2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.
Anwälte zum PatAnwO
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