(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen
- 1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und - 2.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von - a)
mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder - b)
einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, - 2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und - 3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.
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