Anlage 5 SaatV - (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut - 1.1
"EU-Norm" - 1.2
"Bundesrepublik Deutschland" - 1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle - 1.3a
Amtlich zugeteilte Seriennummer - 1.4
Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1) - 1.5
Sortenbezeichnung 2) 4) - 1.6
Kategorie 3) - 1.7
Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben "Technische Mischung" - 1.8
"Probenahme ..." (Monat, Jahr) - 1.9
Erzeugerland - 1.10
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel - 1.11
Zusätzliche Angaben - 2
Standardsaatgut - 2.1
"EU-Norm" - 2.2
"Standardsaatgut" - 2.3
Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer - 2.4
Art 1) - 2.5
Sortenbezeichnung 2) - 2.6
Bezugsnummer - 2.7
Wirtschaftsjahr der Schließung - 2.8
(weggefallen) - 2.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel - 2.10
Zusätzliche Angaben - 3
Handelssaatgut - 3.1
"EU-Norm" - 3.2
"Bundesrepublik Deutschland" - 3.3
Kennzeichen der Zulassungsstelle - 3.3a
Amtlich zugeteilte Seriennummer - 3.4
"Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)" - 3.5
Art 1) - 3.6
Zulassungsnummer - 3.7
"Probenahme ..." (Monat, Jahr) - 3.8
Aufwuchsgebiet - 3.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner - 3.10
Zusätzliche Angaben - 4
Saatgutmischungen - 4.1
"Bundesrepublik Deutschland" - 4.2
Kennzeichen der Anerkennungsstelle - 4.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer - 4.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck) - 4.4
Mischungsnummer - 4.5
"Verschließung ..." (Monat, Jahr) - 4.6
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner - 4.7
Zusätzliche Angaben - 5
Anerkanntes Vorstufensaatgut - 5.1
Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11 - 5.2
"Vorstufensaatgut" - 6
Nicht anerkanntes Saatgut - 6.1
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde - 6.2
"Bundesrepublik Deutschland" - 6.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer - 6.3
Art 1) - 6.4
Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente" - 6.5
Kategorie - 6.6
Bei Hybridsorten das Wort "Hybride" - 6.7
Kennnummer des Feldes oder der Partie - 6.8
Angegebenes Gewicht der Packung - 6.9
"Noch nicht anerkanntes Saatgut" - 7
Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes - 7.1
Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5 - 7.2
„Bundessortenamt”5) - 7.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer - 7.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes - 7.3a
Partienummer5) - 7.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung - 7.5
Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d - 7.6
„Nur für Tests und Versuche“5) - 8.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
- 1)
Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung. - 2)
Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung. - 3)
Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen. - 4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben. - 5)
Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.