SEAG - SE-Ausführungsgesetz
- Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften - Abschnitt 2
Gründung einer SE - Unterabschnitt 1
Verschmelzung - Unterabschnitt 2
Gründung einer Holding-SE
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 3
Sitzverlegung - Abschnitt 4
Aufbau der SE - Unterabschnitt 1
Dualistisches System - § 15 SEAG - Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
- § 16 SEAG - Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
- § 17 SEAG - Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
- § 18 SEAG - Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
- § 19 SEAG - Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
- Unterabschnitt 2
Monistisches System - § 20 SEAG - Anzuwendende Vorschriften
- § 21 SEAG - Anmeldung und Eintragung
- § 22 SEAG - Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
- § 23 SEAG - Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
- § 24 SEAG - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- § 25 SEAG - Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- § 26 SEAG - Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- § 27 SEAG - Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
- § 28 SEAG - Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
- § 29 SEAG - Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
- § 30 SEAG - Bestellung durch das Gericht
- § 31 SEAG - Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
- § 32 SEAG - Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
- § 33 SEAG - Wirkung des Urteils
- § 34 SEAG - Innere Ordnung des Verwaltungsrats
- § 35 SEAG - Beschlussfassung
- § 36 SEAG - Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
- § 37 SEAG - Einberufung des Verwaltungsrats
- § 38 SEAG - Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
- § 39 SEAG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
- § 40 SEAG - Geschäftsführende Direktoren
- § 41 SEAG - Vertretung
- § 42 SEAG - (weggefallen)
- § 43 SEAG - Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 44 SEAG - Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
- § 45 SEAG - Bestellung durch das Gericht
- § 46 SEAG - Anmeldung von Änderungen
- § 47 SEAG - Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
- § 48 SEAG - Ordentliche Hauptversammlung
- § 49 SEAG - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Unterabschnitt 3
Hauptversammlung
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 5
Auflösung - Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften - Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften - Abschnitt 7
Schlussbestimmungen - Abschnitt 7
Schlussbestimmungen - Abschnitt 8
Schlussbestimmungen - § 54 SEAG - Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- § 55 SEAG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
- § 56 SEAG - Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
- § 57 SEAG - Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- § 58 SEAG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes