(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
- 1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds, - 2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist, - 3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder - 4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
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