(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
- 1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und - 2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.