(1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.
(2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
- 1.
wie sich in den vergangenen vier Jahren die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten entwickelt hat, - 2.
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und - 3.
wie dieses Gesetz in den vergangenen vier Jahren angewendet worden ist.
(3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.