Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit dabei jeweils eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt:
- 1.
die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben nach § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahrnimmt; - 2.
das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe wahrnimmt auf den Gebieten der Spionageabwehr, der Extremismus- und Terrorismusbekämpfung, des Personenschutzes und der Strafverfolgung in Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität; - 3.
die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der militärischen Aufklärung wahrnimmt, insbesondere solche der Fernmelde- und der elektronischen Aufklärung; - 4.
das Zollkriminalamt, soweit es - a)
bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes tätig wird, - b)
bei der Strafverfolgung von Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird oder - c)
Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes wahrnimmt;
- 5.
der Generalbundesanwalt, soweit diesem Informationen der Nachrichtendienste des Bundes wegen seiner Zuständigkeit nach § 142a in Verbindung mit § 120 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes übermittelt werden; - 6.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie Aufgaben nach § 28 des Geldwäschegesetzes zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt; - 7.
die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, soweit sie die in § 2 des Erlasses über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich vom 6. April 2017 (GMBl S. 274) genannten Aufgaben zur Unterstützung und Beratung der Nachrichtendienste des Bundes wahrnimmt; - 8.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit es seine Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b und c, Nummer 15 und Nummer 18 des BSI-Gesetzes wahrnimmt.