Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich
- 1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder - 2.
so bereitgestellt werden, dass - a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist, - b)
sie vollständig und übersichtlich ist, - c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und - d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.