TVG - Tarifvertragsgesetz
- § 1 TVG - Inhalt und Form des Tarifvertrags
- § 2 TVG - Tarifvertragsparteien
- § 3 TVG - Tarifgebundenheit
- § 4 TVG - Wirkung der Rechtsnormen
- § 4a TVG - Tarifkollision
- § 5 TVG - Allgemeinverbindlichkeit
- § 6 TVG - Tarifregister
- § 7 TVG - Übersendungs- und Mitteilungspflicht
- § 8 TVG - Bekanntgabe des Tarifvertrags
- § 9 TVG - Feststellung der Rechtswirksamkeit
- § 10 TVG - Tarifvertrag und Tarifordnungen
- § 11 TVG - Durchführungsbestimmungen
- § 12 TVG - Spitzenorganisationen
- § 12a TVG - Arbeitnehmerähnliche Personen
- § 13 TVG - Inkrafttreten
- Anhang EV TVG - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1023) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Die wichtigsten Fragen zum TVG
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Was ist das Tarifvertragsgesetz (TVG)?
Das TVG bildet den rechtlichen Rahmen für Tarifvertragsparteien, mithilfe von Tarifverträgen Tarifverhandlungen zu führen. -
Was wird im TVG geregelt?
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien festgelegt (§ 1 TVG). -
Wer sind die Tarifvertragsparteien?
Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Arbeitgebervereinigungen, also Arbeitgeberverbände (§ 2 TVG). -
Wo gibt es eine Auflistung allgemeiner Tarifverträge?
Allgemein verbindliche Tarifverträge werden in einem Tarifregister geführt, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet wird (§ 6 TVG).
Über das TVG
Was ist das Tarifvertragsgesetz (TVG)?Das TVG bildet den rechtlichen Rahmen für Tarifvertragsparteien, mithilfe von Tarifverträgen Tarifverhandlungen zu führen Es ist als Bundesgesetz am 22. April 1949 in Kraft getreten.
Aufbau des TVG
Das TVG ist relativ übersichtlich und hat nur 13 Paragrafen:
§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages
§ 2 Tarifvertragsparteien
§ 3 Tarifgebundenheit
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
§ 4a Tarifkollision
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
§ 6 Tarifregister
§ 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht
§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
§ 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit
§ 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen
§ 11 Durchführungsbestimmungen
§ 12 Spitzenorganisationen
§ 12a Arbeitnehmerähnliche Personen
§ 13 Inkrafttreten
Was wird im TVG geregelt?
- Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien festgelegt (§ 1 TVG).
- Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Arbeitgebervereinigungen, also Arbeitgeberverbände (§ 2 TVG).
- Arbeitgeber und Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind an den Tarifvertrag gebunden (§ 3 TVG).
- Im Tarifvertrag enthaltene Rechtsnormen, die direkt das Arbeitsverhältnis betreffen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifvertragsparteien (§ 4 TVG).
- Tarifverträge können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als allgemein verbindlich erklärt werden, wenn es im öffentlichen Interesse ist (§ 5 TVG). Dann gelten sie in ihrem jeweiligen Bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn diese nicht Mitglied einer der Tarifparteien sind und damit eigentlich nicht tarifgebunden wären.
- Allgemein verbindliche Tarifverträge werden in einem Tarifregister geführt, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet wird (§ 6 TVG).
- Alle Tarifverträge, die neu abgeschlossen werden, müssen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats nach Abschluss zugesandt werden (§ 7 TVG). Auch Änderungen sowie das Außerkrafttreten der Tarifverträge müssen innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
- Tarifverträge müssen vom Arbeitgeber im Betrieb bekanntgemacht werden (§ 8 TVG).
- Rechtskräftige Gerichtsurteile bezüglich eines Tarifvertrages wirken sich auf alle aus, die von einem Tarifvertrag betroffen sind (§ 9 TVG).
- Ein neuer Tarifvertrag hat zur Folge, dass alte Tarifregelungen aufgehoben werden (§ 10 TVG).