(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Anwälte zum VVG 2008
Rechtsanwalt Michel Jacobs
3011 TA Rotterdam
Rechtsanwältin Karin Schühle
1800 Vilvoorde
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden