(1) Fördergegenstände sind:
- 1.
Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), - 2.
Modernisierung von Wohnraum, - 3.
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und - 4.
Erwerb bestehenden Wohnraums,
(2) Die Förderung erfolgt durch
- 1.
Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden, - 2.
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie - 3.
Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
Anwälte zum WoFG
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Astrid Basten
47574 Goch