- Fachanwalt für Arbeitsrecht
Über mich
Arbeitnehmer und Betriebsräte, Führungskräfte und Arbeitgeber vertrauen der Expertise der auf das Arbeitsrecht ausgerichteten Kanzlei Dr. Kluge | Fischer-Lange Rechtsanwälte in Hannover.
Hier erhalten Mandanten eine Beratung und Vertretung, die sowohl ihre juristischen als auch ihre wirtschaftlichen Interessen zum Maßstab nimmt. Ob eine außergerichtliche Lösung angestrebt wird oder ein Prozess vor dem Arbeitsgericht – Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, widmet sich der Angelegenheit mit hohem Engagement.
Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sein Studium der Rechtswissenschaften, das er an Universitäten in Hannover und Madrid absolvierte, ergänzte Herr Dr. Henning Kluge um ein Studium der Europäischen Rechtspraxis an der Universität Hannover. Neben den beiden Staatsexamina, die er beide mit Prädikat abschloss, kann er daher auch den akademischen Titel eines Magisters Legum Europae vorweisen. Es folgten der juristische Vorbereitungsdienst und die Promotion zum Dr. jur., während der er sich intensiv mit einem Thema aus dem Arbeitsrecht befasste.
2008 wurde Herr Dr. Kluge zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Von Anfang an stand die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle im Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Dank gezielter Weiterbildung und langjähriger Erfahrung führt er heute den Titel eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Herr Rechtsanwalt Dr. Kluge betreut seine Mandanten im gesamten Arbeitsrecht sowie speziell im Betriebsverfassungsrecht.
Dies beginnt schon mit der Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen. Gerade in Zusammenhang mit einem befristeten Arbeitsvertrag ist vieles zu beachten, da – sind die Voraussetzungen für eine Befristung nicht erfüllt oder gibt es formale Fehler – die Befristung unwirksam ist. Der Arbeitnehmer kann dann per Klageerhebung sein Recht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durchsetzen.
Soll das unbefristete Arbeitsverhältnis beendet werden, kann dies durch Aussprechen einer Kündigung geschehen oder durch das Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages. Es besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz, der eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen zulässt. Ist der Arbeitnehmer allerdings mit einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, kann ein Aufhebungsvertrag gestaltet werden. Gerne berät Herr Rechtsanwalt Dr. Kluge zu den Themen Kündigung, Abmahnung und Kündigungsschutz, verhandelt, erstellt und prüft den Aufhebungsvertrag bzw. die Abfindungsvereinbarung und vertritt seinen Mandanten vor Gericht, wenn dieser sich zu einer Kündigungsschutzklage entschließt oder eine solche abwehren muss.
Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gehalt und ggf. auch auf Zusatzleistungen, ist die Zahlung jedoch nicht erfolgt, so kann der Arbeitnehmer sich ebenfalls vor Gericht für die Zahlung einsetzen. Herr Dr. Kluge prüft die Ansprüche, die sich etwa auf einen Vertrag, eine Betriebsvereinbarung, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder auf gesetzliche Bestimmungen stützen können, wägt die Erfolgschancen des Falles sorgfältig ab und macht die Ansprüche seines Mandanten geltend.
Eine besondere Verantwortung im Unternehmen kommt dem Betriebsrat zu – damit er diese auch wahrnehmen kann, benötigen die Betriebsratsmitglieder zum einen Kenntnisse im Individual- und im Betriebsverfassungsrecht und zum anderen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, der ihnen in allen juristischen Angelegenheiten zur Seite steht. Herr Rechtsanwalt Dr. Kluge hilft beispielsweise bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, macht Mitbestimmungsrechte, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend und steht Betriebsräten als Berater, Sachverständiger sowie als außergerichtlicher und gerichtlicher Vertreter zur Verfügung.
Gerne vermittelt er Betriebsräten im Rahmen von Schulungen und Seminaren das juristische Wissen, das für ihre Arbeit notwendig ist.
Sprachen
- Deutsch
Rechtstipps 9
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Arbeitsschutz
01.07.2011Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
30.06.2011
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