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Rechts- und Fachanwalt

Dr. jur. Henning Kluge

Dr. Kluge | Fischer-Lange Rechtsanwälte
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www.kluge-arbeitsrecht.de/hannover
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
JP
von J. P. am 17.06.2017 um 17:38 Uhr
Eingruppierung
Arbeitsrecht
Herrn Dr. Kluge würde ich jederzeit wieder beauftragen und uneingeschränkt weiterempfehlen.
So stellt man sich einen Anwalt vor, sehr zu empfehlen.
Ein sehr zuverlässiger und engagierter Anwalt, bei dem ich mich sehr gut beraten und bet...

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Arbeitnehmer und Betriebsräte, Führungskräfte und Arbeitgeber vertrauen der Expertise der auf das Arbeitsrecht ausgerichteten Kanzlei Dr. Kluge | Fischer-Lange Rechtsanwälte in Hannover.

Hier erhalten Mandanten eine Beratung und Vertretung, die sowohl ihre juristischen als auch ihre wirtschaftlichen Interessen zum Maßstab nimmt. Ob eine außergerichtliche Lösung angestrebt wird oder ein Prozess vor dem Arbeitsgericht – Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, widmet sich der Angelegenheit mit hohem Engagement.


Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sein Studium der Rechtswissenschaften, das er an Universitäten in Hannover und Madrid absolvierte, ergänzte Herr Dr. Henning Kluge um ein Studium der Europäischen Rechtspraxis an der Universität Hannover. Neben den beiden Staatsexamina, die er beide mit Prädikat abschloss, kann er daher auch den akademischen Titel eines Magisters Legum Europae vorweisen. Es folgten der juristische Vorbereitungsdienst und die Promotion zum Dr. jur., während der er sich intensiv mit einem Thema aus dem Arbeitsrecht befasste.
2008 wurde Herr Dr. Kluge zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Von Anfang an stand die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle im Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Dank gezielter Weiterbildung und langjähriger Erfahrung führt er heute den Titel eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.


Herr Rechtsanwalt Dr. Kluge betreut seine Mandanten im gesamten Arbeitsrecht sowie speziell im Betriebsverfassungsrecht.

Dies beginnt schon mit der Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen. Gerade in Zusammenhang mit einem befristeten Arbeitsvertrag ist vieles zu beachten, da – sind die Voraussetzungen für eine Befristung nicht erfüllt oder gibt es formale Fehler – die Befristung unwirksam ist. Der Arbeitnehmer kann dann per Klageerhebung sein Recht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durchsetzen.

Soll das unbefristete Arbeitsverhältnis beendet werden, kann dies durch Aussprechen einer Kündigung geschehen oder durch das Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages. Es besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz, der eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen zulässt. Ist der Arbeitnehmer allerdings mit einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, kann ein Aufhebungsvertrag gestaltet werden. Gerne berät Herr Rechtsanwalt Dr. Kluge zu den Themen Kündigung, Abmahnung und Kündigungsschutz, verhandelt, erstellt und prüft den Aufhebungsvertrag bzw. die Abfindungsvereinbarung und vertritt seinen Mandanten vor Gericht, wenn dieser sich zu einer Kündigungsschutzklage entschließt oder eine solche abwehren muss.

Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gehalt und ggf. auch auf Zusatzleistungen, ist die Zahlung jedoch nicht erfolgt, so kann der Arbeitnehmer sich ebenfalls vor Gericht für die Zahlung einsetzen. Herr Dr. Kluge prüft die Ansprüche, die sich etwa auf einen Vertrag, eine Betriebsvereinbarung, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder auf gesetzliche Bestimmungen stützen können, wägt die Erfolgschancen des Falles sorgfältig ab und macht die Ansprüche seines Mandanten geltend.

Eine besondere Verantwortung im Unternehmen kommt dem Betriebsrat zu – damit er diese auch wahrnehmen kann, benötigen die Betriebsratsmitglieder zum einen Kenntnisse im Individual- und im Betriebsverfassungsrecht und zum anderen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, der ihnen in allen juristischen Angelegenheiten zur Seite steht. Herr Rechtsanwalt Dr. Kluge hilft beispielsweise bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, macht Mitbestimmungsrechte, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend und steht Betriebsräten als Berater, Sachverständiger sowie als außergerichtlicher und gerichtlicher Vertreter zur Verfügung.

Gerne vermittelt er Betriebsräten im Rahmen von Schulungen und Seminaren das juristische Wissen, das für ihre Arbeit notwendig ist.

Dr. jur. Henning Kluge ist gelistet in Rechtsanwälte Hannover und Rechtsanwälte Deutschland.

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  • Deutsch

Bewertungen 11

JP

von J. P. am 17.06.2017 um 17:38 Uhr

Eingruppierung
Arbeitsrecht
Herrn Dr. Kluge würde ich jederzeit wieder beauftragen und uneingeschränkt weiterempfehlen.
So stellt man sich einen Anwalt vor, sehr zu empfehlen.
Ein sehr zuverlässiger und engagierter Anwalt, bei dem ich mich sehr gut beraten und betreut fühlte.
Herr Dr. Kluge zeigt hervorragenden Einsatz und bietet eine sehr kompetente Beratung und Bearbeitung, die immer zeitnah erfolgt. Gute Erreichbarkeit und kurze Kommunikationswege.
Absolut konstruktiv, direkt, klar und menschlich sehr angenehm. Absolut perfekte Arbeit. Von mir: 10/10. Vielen Dank!
JG

von J. G. am 03.06.2017 um 19:02 Uhr

Mobbing
Allgemeine Rechtsberatung
Endlich mal einer, der zuhört und sich dann auch einsetzt. Ich habe mich gut aufgehoben und vertreten gefühlt. Der Prozess ging in meinem Sinne aus. Danke Herr Dr. Kluge!
UL

von U. L. am 17.03.2017 um 08:27 Uhr

Klage
Arbeitsrecht
Dr. Kluge ist wirklich ein ausgezeichneter Anwalt, den ich nur weiter empfehlen kann. Ich war 2x in der Kanzlei und beide Male waren die Beratungen durch Dr. Kluge sehr ausführlich und gründlich. Die Erreichbarkeit per Telefon und Mail war jederzeit sehr gut. Beide Fälle verliefen äußerst erfolgreich und ich bin mehr als zufrieden.

Rechtstipps 9

Rechts- und Fachanwalt Dr. jur. Henning Kluge
(25)01.07.2011 von Rechts- und Fachanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Arbeitsrecht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

Rechts- und Fachanwalt Dr. jur. Henning Kluge
(30)30.06.2011 von Rechts- und Fachanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Arbeitsrecht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu

Rechts- und Fachanwalt Dr. jur. Henning Kluge
(29)29.06.2011 von Rechts- und Fachanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Arbeitsrecht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie in bestimmten Fällen bei der Festlegung des Urlaubs für einzelne

Kontaktdaten von Dr. jur. Henning Kluge

  • Adresse

    Schiffgraben 17
    30159 Hannover

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