3.506 Anwälte für Beihilfe | Seite 147

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sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Ögüt, Goethestr. 61, 38440 Wolfsburg 6827.2769433893 km
Arbeitsrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Oguz Bozkurt Ögüt - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Beihilfe
aus 33 Bewertungen Sehr hilfreich Und nett Tür war immer auf hatte immer hilfe bekommen Danke sehr Weiter zu empfehlen (31.05.2023)
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Rechtsanwalt Dirk Streifler
Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin 6973.9676811703 km
Steuerrecht • Strafrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Maklerrecht • Wirtschaftsrecht • Verfassungsrecht
Im Bereich Beihilfe bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Dirk Streifler

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Beihilfe

Fragen und Antworten

  • Beihilfe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Beihilfe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Beihilfe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Beihilfe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Beihilfe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Beihilfe ist eine Form der Beteiligung an der Straftat einer oder mehrerer anderer Personen. Im Gegensatz zur Mittäterschaft und Anstiftung muss derjenige, der Beihilfe leistet, die Tat nicht als eigene wollen. Das heißt, zur Beihilfe reicht der bloße Wille zur Förderung der fremden Tat bzw. Anstiftung aus. Die Beihilfe muss sich somit nicht als Teil der Tat aller darstellen. Auf ein Interesse der Beihilfe leistenden Person am Taterfolg kommt es im Vergleich zu einem Mittäter oder Anstifter nicht an. Diese geringere Tatbeteiligung ist Grund dafür, dass das Strafgesetz für die Beihilfe eine mildere Strafe als für den Haupttäter bzw. Anstifter vorsieht. Ein Gehilfe erhält somit eine geringere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als der eigentliche Täter.

Die unterstützte Tat muss vorsätzlich und rechtswidrig von einem anderen begangen worden oder ihre Begehung zumindest versucht worden sein. Im Gegensatz zum Versuch - also der gescheiterten Tat - reicht Fahrlässigkeit bei der Begehung der Haupttat nicht aus. An einer fahrlässigen Körperverletzung ist so keine Beihilfe möglich. In zeitlicher Hinsicht darf die Tat für eine mögliche Beihilfe zudem nicht beendet sein. Bei einem Mord wäre dies etwa der Tod des Opfers, nach dem eine Beihilfe zum Mord ausgeschlossen ist. Auf der anderen Seite ist eine Beihilfe aber bei vorbereitenden Handlungen möglich. Eine Risikoerhöhung reicht dabei aus, so etwa beim Überreichen einer Waffe an den, der später einen Einbruch damit begeht.

Die Beihilfe kann dabei sowohl körperlich als auch nur rein psychisch erfolgen - etwa durch Anfeuern des Täters, währenddessen dieser beispielsweise einen Raub begeht. Der Gehilfe muss die Tat bzw. ihren Erfolg willentlich erleichtern oder fördern, ohne sie jedoch im Detail zu kennen. Beim Handel mit Drogen etwa ist irrelevant, um welche konkreten Betäubungsmittel es sich dabei handelt. Weist die Tat einen Bezug zur Berufstätigkeit des Betroffenen auf - etwa die Kenntnis eines Bankangestellten von der Steuerhinterziehung eines Kunden -, kommt es insbesondere darauf an, ob weitere Handlungen darauf abzielen, derartige Taten zu unterstützen.

Ein bloßes Billigen der Tat durch den Gehilfen stellt aufgrund der irgendwie gearteten Unterstützung hingegen keine Beihilfe dar. Für die Beihilfe wiederum nicht entscheidend ist, ob die Unterstützung sich letztendlich im Taterfolg niederschlagen konnte oder niedergeschlagen hat. Ein Gehilfe muss sich auch nicht zwingend am Tatort aufgehalten haben, seine bloße Anwesenheit am Tatort allein reicht auf der anderen Seite aber ebenfalls nicht aus, um eine Beihilfe zu begründen. Gerät das Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer jedoch in eine hilflose Lage, kann bei einem fehlenden Handeln dann eine unterlassene Hilfeleistung vorliegen.

(GUE)

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