3.534 Anwälte für Jugendstrafrecht | Seite 148

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Profil-Bild Rechtsanwalt Johannes Oshadnik
sehr gut
RECHTSANWALTSKANZLEI JOHANNES MICHAEL OSHADNIK, Lutherstr. 11, 06886 Lutherstadt Wittenberg 6968.0086980314 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Jugendstrafrecht bietet Herr Rechtsanwalt Johannes Oshadnik
aus 12 Bewertungen Mieterhöhungsverlangen erfolgreich verschoben!!! Nett, kompetent und fachlich absolut top. Ohne viel hin und her - … (21.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carsten Brunzel
sehr gut
Rechtsanwalt Carsten Brunzel
KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de, Palaisplatz 3, 01097 Dresden 7079.5447445762 km
Ein starkes Team macht den Unterschied.
Fachanwalt Strafrecht • Steuerrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Jugendstrafrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Carsten Brunzel gerne zur Verfügung
aus 73 Bewertungen Ich bin mit der Kanzlei KUCKLICK ausgesprochen zufrieden. Herr Brunzel ist ein ausgezeichneter, kompetenter, … (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tim Hoof
Rechtsanwalt Tim Hoof
Kanzlei Hoof, Hubertusstr. 4, 38448 Wolfsburg 6826.3815240328 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Tim Hoof ist Ihr Ansprechpartner für Jugendstrafrecht
aus 8 Bewertungen bestens (23.02.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Torsten Kossyk
Rechtsanwaltskanzlei Torsten Kossyk, Wismarsche Str. 4, 23936 Grevesmühlen 6771.9751311528 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Jugendstrafrecht unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Torsten Kossyk
(02.12.2021) Danke für die Gute Rechtsberatung
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Lucas
Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lucas, Georg-Schumann-Str. 332, 04159 Leipzig 6977.0226930179 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Jugendstrafrecht bietet Herr Rechtsanwalt Oliver Lucas
(05.06.2020) Ein großartiger Rechtsanwalt, er beherrscht sein Fachgebiet ganz genau und hat mir mit Erfolg geholfen. Ich kann ihn …
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Rechtsanwältin Rosemarie Weiss-Bannert
Merz, Schmid, Schäftlmeier und Partner Rechtsanwälte, Brückenstraße 11/1, 71364 Winnenden 6938.875129324 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Rosemarie Weiss-Bannert vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Jugendstrafrecht
(27.07.2022) Frau Weiß-Bannert und ihr gesamtes Team sind sehr professionell, zielorientiert an die Thematik ran gegangen und …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jugendstrafrecht

Fragen und Antworten

  • Jugendstrafrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Jugendstrafrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jugendstrafrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Jugendstrafrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jugendstrafrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
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Als Jugendstrafrecht bezeichnet man das Sonderstrafrecht, das auf Jugendliche und Heranwachsende angewendet wird. Es gilt für Kinder und Jugendliche von 14 bis 21 Jahren und sanktioniert eine schuldhaft begangene rechtswidrige Straftat.

Materiell gilt für Jugendliche das Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB), d.h. sie erfüllen bei der Tatbegehung dieselben Tatbestandsmerkmale wie Erwachsene nach dem StGB. Erst auf der Rechtsfolgenseite greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz für Jugendliche. Im JGG sind also keine einzelnen Straftatbestände aufgeführt, sondern die Sanktionen und Grundsätze zu Verfahren und Vollzug.

Unter 14-jährige Täter schuldunfähig

Kinder bis zum 13. Lebensjahr sind mangels Strafmündigkeit keiner Strafverfolgung ausgesetzt, selbst wenn sie den Tatbestand einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtswidrig und schuldhaft herbeiführen. Hinweis: Wird ein Kind bis zum 13. Lebensjahr straffällig, so kann das inzwischen als Betreuungsgericht bezeichnete Vormundschaftsgericht entsprechende erzieherische Maßnahmen ergreifen, um die Rückfälligkeit zu verhindern (z.B. Heimunterbringung). Für Erwachsene ab 21 Jahren gilt wiederum das normale Strafrecht.

Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und Heranwachsende

Die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankerten Altersgrenzen sind also für die Strafmündigkeit entscheidend. Was die Sanktionen angeht, differenziert das JGG zwischen zwei Altersgruppen. Jugendliche sind 14- bis 18-Jährige; als Heranwachsende werden 18- bis 21-Jährige behandelt. Bei Heranwachsenden kommt, je nach Einsichtsfähigkeit des Täters in seine Tat und seinen individuellen Entwicklungs- und Reifezustand Jugendstrafrecht oder das normale Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung: Ist der Heranwachsende wie ein Erwachsener entwickelt, so greift das normale Erwachsenenstrafrecht; liegen bei ihm beispielsweise jedoch Entwicklungsverzögerungen vor, so ist seine Straftat nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Dient der unter das Jugendstrafrecht fallende Täter gerade als Soldat bei der Bundeswehr gelten zudem besondere Regeln.

Ganz allgemein gelten im Strafverfahren und im Strafvollzug spezielle Regeln, um Jugendlichen und ihrem Alter erzieherisch gerecht zu werden. So findet beispielsweise bei Jugendlichen die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Je nach Schwere der Tat kann das Jugendgericht durch einen Jugendrichter, als Jugendschöffengericht oder als Jugendkammer auftreten.

Im Rahmen des Jugendstrafrechts wird besonders die Persönlichkeit, Sozialisation und Entwicklung des Täters berücksichtigt. Im normalen Strafrecht für Erwachsene steht eher die schuldhafte Tat im Vordergrund. Gilt für Erwachsene grundsätzlich das Schuldstrafrecht und dienen die Sanktionen dort vorwiegend dem Schuldausgleich, so ist das Jugendstrafrecht dagegen als Erziehungsstrafrecht ausgestaltet, d.h. die Sanktionen verfolgen in erster Linie einen erzieherischen Zweck. Auch das gesamte Strafverfahren und der Strafvollzug sind auf ihre erzieherische Wirkung abgestimmt. Die Strafe richtet sich also primär nach der Einsichtsfähigkeit des Delinquenten ab, also seinen Reife- und Entwicklungszustand zur Zeit der Tatbegehung. Dadurch kann es zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Erwachsene kommen, da das Alter zum Zeitpunkt der Tat entscheidend für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist. So kann etwa auch ein Rentner für einen in seiner Jugend begangenen Mord, da dieser keiner Verjährung unterliegt, noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Bestrafung im Jugendstrafrecht

Jugendstrafe

Das Jugendstrafrecht kennt drei Sanktionsarten. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie wird vom Jugendrichter nur als allerletztes Mittel angewendet, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (z.B. bei schädlichen Neigungen). Bei Jugendlichen kann eine Jugendstrafe für Vergehen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden, bei einem Verbrechen sogar bis zu 10 Jahren. Für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht behandelt werden, gilt sowohl für Vergehen als auch für Verbrechen eine Höchststrafe bis zu 10 Jahren. Ausnahmsweise sind bei Mord und Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich. Die Strafdauer hängt wiederum von der erzieherischen Notwendigkeit und der Täterpersönlichkeit ab.

Zuchtmittel

Des Weiteren sieht das Jugendstrafrecht sogenannte Zuchtmittel vor. Zu den Zuchtmitteln zählen laut JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Zuchtmittel gelten nicht als Strafe. Die Verwarnung soll dem Täter das Unrecht seiner Tat vor Augen führen. Als Auflage in Frage kommt die Schadenswiedergutmachung, die persönliche Entschuldigung beim Verletzten, die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung und die  Erbringung von Arbeitsleistungen. Letztere verhängt ein Gericht gerade bei jungen Tätern für kleinere Vergehen wie einen Diebstahl im Kaufhaus oder eine einfache Körperverletzung in Form sogenannter Sozialstunden. Die Arbeit ist dann z. B. in einem Pflegeheim abzuleisten. Werden Sozialstunden nicht abgeleistet oder reichen die milderen Zuchtmittel wegen der Schwere der Tat wie etwa bei einem Raub oder schwerer Körperverletzung nicht aus, droht der Jugendarrest. Dieser lässt sich als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest verhängen. Der Jugendarrest kann auch zur Bewährung in Verbindung mit einer Jugendstrafe verhängt werden. Eine Aussetzung des Jugendarrests zur Bewährung ist jedoch nicht möglich.

Erziehungsmaßregeln

Die mildeste Sanktionsform bieten die so genannten Erziehungsmaßregeln. Hierbei handelt es sich um Sanktionen, die ausschließlich zur Erziehung angeordnet werden, zum Beispiel Arbeitsanweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining.

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