1.203 Anwälte für Künstlersozialversicherung | Seite 51

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Herr Rechtsanwalt Henning Jäkel – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Künstlersozialversicherung
aus 11 Bewertungen Ich war mir am Anfang nicht sicher, dass sich Herr Jäkel meiner Sache annimmt, da es sich nicht um eine Kündigung … (30.01.2024)
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Herr Rechtsanwalt Rüdiger Matyssek - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Künstlersozialversicherung
(31.08.2020) Offene positive Ausstrahlung. Sehr kompetent.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Künstlersozialversicherung

Fragen und Antworten

  • Künstlersozialversicherung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Künstlersozialversicherung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Künstlersozialversicherung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Künstlersozialversicherung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Künstlersozialversicherung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Die Künstlersozialversicherung ermöglicht es selbstständigen Künstlern bzw. Publizisten, in den Genuss der Vergünstigungen der gesetzlichen Sozialversicherung zu kommen. Mit der Künstlersozialversicherung - die übrigens eine Pflichtversicherung ist - erhalten die Künstler und Publizisten also Zugang zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Sie müssen nicht alle fällig werdenden Beiträge allein tragen, sondern lediglich - wie Arbeitnehmer - nur etwa die Hälfte. Den Rest zahlen der Staat mittels Zuschüssen und die Verwerter der künstlerischen Leistungen, z. B. ein Musikverlag oder ein Theater in Form der Künstlersozialabgabe.

Voraussetzung, um die Leistungen der Künstlersozialversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist logischerweise, dass der Versicherungsnehmer freischaffender Künstler - z. B. Musiker oder Komponist - bzw. Publizist - z. B. Journalist oder Schriftsteller - sein muss. Dabei kann es oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Künstler und Handwerker kommen. Die Unterscheidung erfolgt danach, ob man in den einschlägigen Fachkreisen als Künstler oder Handwerker angesehen wird. So ist etwa ein Tätowierer Handwerker und kein Künstler, auch wenn er gestalterische Leistungen erbringt. Außerdem darf die Tätigkeit kein Nebenjob sein, sondern muss dem „Broterwerb" dienen. Daher muss man auch ein Mindesteinkommen von 3900 Euro im Jahr vorweisen können. Gelegentliche Unterschreitungen dieses Betrags fallen bei der Künstlersozialversicherung aber nicht ins Gewicht. Allerdings gibt es für Berufsanfänger eine Ausnahme: In den ersten drei Jahren der Tätigkeit als Künstler bzw. Publizist darf das Einkommen die 3900 Euro-Grenze unterschreiten. Eine Firmengründung ist im Übrigen zwar zulässig, doch darf der Künstler bzw. Publizist nicht mehr als einen Arbeitnehmer haben - es sei denn, die Beschäftigung dient der Ausbildung -, da die Arbeitgeberstellung bei ihm überhandnähme und eine Schutzwürdigkeit deswegen verneint werden würde.

Bei einem Versicherungsfall ist die jeweilige Versicherung einstandspflichtig. So muss etwa die Krankenversicherung unter Umständen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zahlen.

Versicherungsnehmer bei der Künstlersozialversicherung wird man grundsätzlich auf Antrag bei der Künstlersozialkasse, die auch überprüft, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(VOI)

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