605 Anwälte für Öffentlich-rechtlicher Vertrag | Seite 26

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Rechtsanwalt Lothar Hermes
Anwaltskanzlei Lothar Hermes, Münchner Str. 34, 01187 Dresden 7080.2118737953 km
Auf Gerechtigkeit kann man nur hoffen, sein Recht aber kann man erstreiten.
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht
Online-Rechtsberatung
Rechtliche Fragen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Lothar Hermes
aus 9 Bewertungen Ich habe sehr kurzfristig einen Termin zu meinem Problem erhalten. Die Beratung war freundlich und sachlich. Die … (27.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Sibylle Selg
Rechtsanwältin Sibylle Selg
Rechtsanwälte Zimmerhakl & Winkler PartG, Weingartshofer Str. 8, 88214 Ravensburg 7015.180337709 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag beantwortet Frau Rechtsanwältin Sibylle Selg
Profil-Bild Rechtsanwalt Jochen Hirschberg
Kanzlei Jochen Hirschberg, Saarlouiser Str. 22, 15890 Eisenhüttenstadt 7067.8040032588 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jochen Hirschberg
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann
Kanzlei HENTSCHELMANN, Brandstücken 24, 22549 Hamburg 6710.1142002475 km
Wenn Behörden fehlerhafte Entscheidungen treffen, gilt es, dem Recht des Bürgers Geltung zu verschaffen. Dieses Recht ist nur so gut, wie es wirksam durchgesetzt werden kann.
Verwaltungsrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag
aus 33 Bewertungen Herr Dr. Hentschelmann ist ein Anwalt, der sich meinen Fragen sofort angenommen hat. Er hört konzentriert und geduldig … (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Norman Balß
sehr gut
Kanzlei Norman Balß, Erzbergerstraße 37, 78224 Singen (Hohentwiel) 6966.0590811878 km
Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Recht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Norman Balß hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag
aus 37 Bewertungen Hiermit würde ich gern, über Herrn Rechtsanwalt Balß eine positive Einschätzung schreiben. er hat mir freundlich und … (22.01.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Fragen und Antworten

  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Öffentlich-rechtlicher Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine besondere Form des Verwaltungshandelns und juristisch im Verwaltungsrecht angesiedelt. Dieser Vertrag begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auf. Geregelt ist er in § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, bei dem die Behörde einseitig Regeln festlegt, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag um eine Vereinbarung, die im beiderseitigen Einvernehmen getroffen wird. Vertragspartner kann eine Behörde oder ein Bürger sein. Hinweis: Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Behörde und Bürger sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, denn auch im Bereich der Verwaltung gilt der Grundsatz: „Hoheitliches Handeln darf nicht erkauft werden." 

Man unterscheidet drei Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrags: Die koordinationsrechtlichen Verträge sind durch die Gleichordnung der Vertragspartner geprägt, subordinationsrechtliche Verträge weisen dagegen ein Über- und Unterordnungsverhältnis auf. Weiter unterscheidet man zwischen so genannten Vergleichsverträgen (bei denen eine Ungewissheit durch einen Kompromiss beseitigt wird) und Austauschverträge, die den Austausch von Leistung und Gegenleistung beinhalten.  

Damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Wirksamkeit erlangt, muss er formgemäß zumindest schriftlich zustande gekommen sein. Außerdem erforderlich ist ein wirksamer Vertragsschluss, also eine Einigung der Vertragsparteien und die Behörde auch formell für den Vertragsschluss zuständig sein. Und schließlich muss der Vertrag auch den materiellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also sowohl Vertragsform als auch Vertragsinhalt zulässig sein. 

In Hinblick auf fehlerhafte öffentlich-rechtliche Verträge differenziert man zwischen einem nichtigen Vertrag (der dann keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, auch keine Leistungspflichten) und einem rechtswidrigen Vertrag. Bei Letzterem kann nach dem Wortlauf auch eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Betracht kommen.

Gerichtlich können sich die Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mithilfe der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Anderes gilt lediglich für einen Verpflichtungsvertrag, dessen rechtliche Folgen können über eine Verpflichtungsklage bei Gericht erstritten werden.

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