1.418 Anwälte für Vertriebskartellrecht | Seite 60

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Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau
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Bei juristischen Problemen im Bereich Vertriebskartellrecht hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau
aus 36 Bewertungen Eine Erbschaft ist kein alltägliches Ereignis, es gibt viele Fallstricke, erben ist immer individuell. Herr Krau hat … (01.05.2024)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vertriebskartellrecht

Fragen und Antworten

  • Vertriebskartellrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vertriebskartellrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vertriebskartellrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vertriebskartellrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vertriebskartellrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Vertriebskartellrecht betrifft vor allem das Verhältnis zwischen dem Hersteller einer Ware und einem Absatzvermittler wie z. B. dem Großhandel oder einem Makler bzw. Handelsvertreter. Zwar können die Parteien in der Regel einen Vertrag nach ihren Wünschen schließen und darin bestimmte Absprachen treffen. Sie müssen sich beim Vertriebskartellrecht aber stets an die gesetzlichen Grenzen halten, z. B. an das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) oder auch das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Der Hersteller einer Ware bezweckt natürlich, seine Produkte mit so geringen Kosten wie möglich zu verkaufen. Hierfür stehen ihm im Vertriebskartellrecht zwei verschiedene Vertriebssysteme zur Verfügung: der Direktvertrieb und der indirekte Vertrieb. Bei Letzterem bedient sich der Hersteller mindestens eines sog. Absatzvermittlers, der ihm dabei hilft, die Ware weitläufig „loszuwerden". Unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung zulässig sein soll, wird im sog. Liefervertrag geregelt, der unter anderem Wettbewerbsbeschränkungen oder auch Vorgaben bzgl. der Werbung für das Produkt enthält. Verboten sind allerdings Preisabsprachen. Die Preisangaben des Herstellers muss der Vermittler daher nicht beachten. Er darf auch nicht faktisch dazu gezwungen werden, indem der Hersteller die Lieferung der Produkte verweigert, sofern der Vermittler sich nicht an die unverbindliche Preisempfehlung halten will. Außerdem darf der Hersteller dem Absatzvermittler den Verkauf der Ware über das Internet nicht verbieten. Dagegen ist es aber zulässig, wenn der Hersteller etwa verlangt, dass der Absatzvermittler die Ware zumindest auch offline - also nicht nur in einem Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop, sondern auch in einer Verkaufsfiliale - veräußert.

Bilden die Parteien jedoch trotz Kartellverbot ein Wirtschaftskartell oder verstoßen sie anderweitig gegen die gesetzlichen Vorgaben, liegt auch nach dem Vertriebskartellrecht unlauterer Wettbewerb vor. Das kann dazu führen, dass sie Schadenersatz leisten müssen - entweder an Mitbewerber oder an Kunden, die wegen des Kartells zu viel Geld für die Ware bezahlt haben.

(VOI)

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