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Google 1-Sterne-Bewertung ohne Text unter Pseudonym – löschen lassen?!

  • 6 Minuten Lesezeit

Eine negative Google-Bewertung bzw. Google-Rezension mit einem Stern zieht den Bewertungs-Durchschnitt eines Unternehmens mitunter erheblich runter. 

Wenn Konkurrenz-Unternehmer ihren moralischen Kompass unzureichend kalibriert haben, mag der eine oder andere daher auf folgende glorreiche Idee kommen:

  • »Jetzt grase ich mal die Bewertungs-Profile meiner Konkurrenten ab und verteile unter lauter Pseudonymen bzw. falschen Namen diverse 1-Sterne-Google-Bewertungen. 
  • Und schwuppdiwupp ist mein Geschäft auf Basis der werbewirksamen Google-Rezensionen der unangefochtene Platzhirsch. 
  • Aufgrund der Anonymität kann mir auch niemand was. 
  • Und weil ich auch keinen Text schreiben muss, geht das auch noch sehr schnell. Was bin ich doch ein schlauer Fuchs!«

Spoiler: Biste nicht! Und die rufgeschädigten Mitbewerber sind auch keineswegs schutzlos. Jedenfalls die Löschung der Bewertung ist in diesen Fällen fast immer möglich.

Google und Co. löschen Bewertungen meist nur bei Anfechtungen durch Rechtskundige

Erfahrungsgemäß löschen die Bewertungsplattformen regelmäßig selbst im Falle von glasklaren Fake-Bewertungen nicht, wenn ein Rechtslaie die Löschung der Bewertung fordert. Gefährlich auch: Mitunter macht man mit dem eigens (ohne nähere Expertise) in die Wege geleiteten Löschantrag gegenüber Google und Co. die Löschung der Bewertung auch für fachkundige Folgeversuche deutlich schwerer.

Kontaktieren Sie sich mich gerne unverbindlich und Sie erhalten bei hinreichenden Erfolgsaussichten ein faires Angebot für einen Löschantrag, der Ihren Fall individuell würdigt. 

  1. Mit Textbaustein-Schreiben von fragwürdigen (zudem meist illegalen) "nicht-juristischen" Löschanbietern kommt man kaum verlässlich zum Löscherfolg (wenngleich diverse Werbeslogans einen anderen Eindruck vermitteln möchten). 
  2. Überdies handelt es sich bei den Anfechtungen von Internet-Bewertungen um eine "rechtliche Spezialmaterie", die tendenziell nur bei hinreichender Erfahrung in diesem Themenfeld (auch im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen Bewertungsplattformen) bestmöglich bearbeitet werden kann.

Fake-Google-Bewertung durch die Konkurrenz oder andere - Schutz?

Sind dem eingangs genannten Konkurrenz-Unternehmer derlei unredliche – passender: asoziale – Praktiken nachzuweisen, sind die rechtlichen Folgen weitgehend klar: Die Google-Bewertung ist unverzüglich zu löschen und das bewertete Unternehmen kann den Bewerter zunächst via Abmahnung zur Unterlassung verpflichten (lassen). Ggf. kann es auch alle (Umsatz-)Schäden geltend machen, die auf die ungerechtfertigte Negativ-Bewertung zurückzuführen sind (jedoch selten, da kaum belegbar). 

Sieht der Rezensent sein Unrecht nicht ein, sind regelmäßig gerichtliche Schritte geboten (ggf. Eilrechtsschutz und Klage).

Lässt sich aber nicht nachweisen, wer hinter der zweifelhaften „Google-1-Stern/kein Kommentar/Pseudonym-Bewertung“ steckt, stellt sich die Grundsatzfrage: Inwieweit lassen es Recht und Rechtsprechung zu, dass dem o.g. Missbrauch durch Konkurrenten und sonstige missgünstige Dritte Tür und Tor geöffnet sind?

1 Stern + kein Kommentar + Pseudonym = Zulässig? Nachprüfbar?

In tatsächlicher Hinsicht handelt sich aus Sicht des (ungerechtfertigt) Bewerteten meist um eine ungünstige Ausgangssituation.

Allgemein ist erstmal festzuhalten, dass nach aktueller Rechtslage eine pseudonyme bzw. „anonyme“ negative Google-Bewertung (auch ohne Kommentar) von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher grundsätzlich zulässig ist.

Wurde der Sterne-Vergabe kein Text beigefügt und die Google-Bewertung unter einem Pseudonym oder falschem Namen verfasst, fehlt aber regelmäßig jede Verifizierungsmöglichkeit für den Bewerteten.

Manchmal bestehen jedoch hinreichend valide Anhaltspunkte dafür, dass es sich um keine ehrliche Google-Rezension handelt. Das ist z.B. der Fall, wenn über einen langen Zeitraum keinerlei negative Google-Bewertungen eingingen und dann binnen kurzer Zeit (scheinbar anlasslos) quasi mehrere schlechte Google-Bewertungen auf einen Schlag.

Teilweise sind die „Fake-Rezensenten“ aber auch gar nicht so schlaue Füchse, wie sie denken: So liefern sie über die Wahl des Pseudonyms oder unachtsame Hinterlassenschaften in ihrem (Fake-)Profil mitunter wertvolle Hinweise im Hinblick auf ihre wahre (Konkurrenten-)Identität.

Unternehmer, die eine „Kunden“- oder Patientenkartei führen (z.B. Ärzte und Anwälte), können auch vielfach abschätzen, ob überhaupt ein (ehemaliger) Patient oder Mandant für eine solche negative Google-Bewertung in Betracht kommt.

Bundesgerichtshof verschließt Missbrauch von Google-Bewertungen Tür und Tor...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat – anders als offenbar einzelne Gerichte niederer Instanz – die schlicht unerträgliche o.g. Missbrauchsgefahr erkannt und „Tür und Tor“ entsprechend weitestgehend geschlossen.

So folgt aus der jameda-II-Entscheidung des BGH, dass Anbieter wie Google, jameda, kununu und Co. grundsätzlich verpflichtet sind, eine Bewertung nachzuprüfen, wenn der Bewertete konkret vorträgt, warum die Bewertung unzulässig sein könnte.

„Konkret“ ist im hiesigen Kontext allerdings allein so zu verstehen, dass es nicht ausreichend sein soll, abstrakt – gänzlich „ins Blaue hinein“ – die Unzulässigkeit einer entsprechenden Google-Bewertung gegenüber Google zu behaupten.

Leider scheinen sogar einzelne Gerichte den Begriff der „Konkretheit“ misszuverstehen und verlangen von dem Bewerteten einen ausführlichen und detaillierten Sachvortrag dahingehend, die Zulässigkeit der Google-Bewertung zweifelsfrei zu widerlegen.

Der Problematik immanent ist aber ja gerade das Problem, dass der Bewertete diesen Beweis kaum wird liefern können. So betonte der BGH in der o.g. Eckpfeiler-Entscheidung in Sachen Internetbewertungen „auf den Punkt“, dass eine entsprechende Mutmaßung ausreichend ist, die nicht weiter unterlegt zu werden braucht. Zu mehr sei der Bewertete zum jeweils gegenwärtigen Zeitpunkt gerade nicht in der Lage.

Evtl. muss man den vorgenannten Untergerichten zugutehalten, dass der Begriff „konkret“ in der BGH-Entscheidung auch nicht vollends glücklich gewählt war und Missverständnisse folglich nahe lagen.

…und verpflichtet Bewertungsportale zur Nachprüfung der Google-Rezension

Hat der Bewertete nun hinreichend „konkret gemutmaßt“, sind Google und Co. zur Nachprüfung der Rezension verpflichtet. Um nicht selbst in Haftung genommen werden zu können, müssen die Portalbetreiber den Bewerter mit der „konkreten Mutmaßung“ des Bewerteten konfrontieren und dem Rezensenten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Erfahrungsgemäß erfolgt hier häufig schon keinerlei Stellungnahme durch den Rezensenten. In diesen Fällen ist die Google-Bewertung sodann zu löschen. Dasselbe gilt, wenn die Stellungnahme bloß weitere Argumente für die Unzulässigkeit der Bewertung liefert.

Wenn eine – zumindest im Ansatz – hinreichende Stellungnahme erfolgt, muss wiederum der Bewertete Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Google und Co. sind daher zur – ggf. anonymisierten – Weiterleitung an den Bewerteten verpflichtet.

Fortan ist der Bewertete erstmalig in die Lage versetzt, „wirklich konkret“ auf die etwaigen Vorwürfe zu reagieren. Und diese im Idealfall so zu entkräften, dass auch hier die Löschung die einzig zulässige Konsequenz ist.

Wichtig: Um die Nachprüfpflicht „auszulösen“, verlangt Google regelmäßig schon einen gewissen rechtlichen bzw. rechtskundigen Vortrag. Rechtslaien stoßen daher bei Google auch im Hinblick auf eine beabsichtigte Nachprüfung meist auf taube Ohren. Dies häufig auch deshalb, weil Rechtslaien mit ihrer Bewertungs-Beanstandung nicht selten den wesentlichen (angreifbaren) Kern verfehlen.

Am Ende gibt es eine Bewertung vom Richter

Wenn Google und Co. nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, die Bewertung sei zulässig, steht immer noch der Rechtsweg offen. Die Google-Algorithmen mögen zwar häufig brillant sein. Eine eigene Rechtsentscheidungskompetenz vermag der deutsche Staat ihnen aber nicht zuzutrauen. Dafür sind weiter die Gerichte zuständig.

Am Ende eines etwaigen Gerichtsverfahrens erhalten dann mitunter auch die eingangs genannten „schlauen Füchse“ (die unredlichen Mitbewerber) noch ihre Bewertung. Zwar völlig ohne Sterne, dafür aber mit Text und überhaupt nicht pseudonym: In Gestalt eines richterlichen Urteils.

Kostenlose Erstbewertung

  1. Gerne bewerte ich Ihren Fall bzw. Ihre Google-Bewertungen (auch Bewertungen auf jameda, kununu & Co.) zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu etwa über das nachstehende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.
  2. Grundsätzlich genügt bereits die Übersendung des Links zur entsprechenden Google-Rezension (oder auch nur der Link zum Bewertungsprofil unter Angabe der jeweiligen Rezension).

RA Robin Nocon, Recht. Digital.




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