Jahre nichts gehört – Baumgarten Brandt jetzt mit Vergleichsangebot

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Seit Jahren nichts mehr gehört und nun kommt wieder Post von den Abmahnanwälten

Die Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin vertritt weiterhin Rechteinhaber aus der Filmbranche wie z.B. die KSM GmbH. Die Anwälte waren vor einigen Jahren ein aktiver Abmahner in Deutschland. Schon seit 2010 wurden Privathaushalte wegen eines illegalen Filmeuploads in Anspruch genommen. Seitdem sind viele Jahre vergangen. Jedoch sind die Fälle aus den vergangenen Jahren bei Baumgarten Brandt noch nicht abgeschlossen. Vielmehr versucht man selbst im Jahre 2019 noch, Geld von den Verbraucher zu kassieren

Der Vorwurf von damals

Die Abmahner wollen illegale Uploads von Filmdateien zivilrechtlich ahnden. Solche Weitergaben oder Veröffentlichungen an Dritte sind ausschließlich der KSM GmbH vorbehalten. Das bedeutet, dass nur die Rechteinhaberin selbst bestimmen dürfen, ob und wie die Filme genutzt werden dürfen. Grundsätzlich benötigt man eine Erlaubnis, um geschützte Film im Internet zu tauschen. Fehlt diese – wie immer –, ist die kostenlose Nutzung bzw. Weitergabe in Tauschbörsen illegal. 

Jetzige Forderung von Baumgarten Brandt

In der „alten“ Abmahnung selbst wurde zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese Forderung wurde entweder erfüllt oder man hat jetzt davon Abstand genommen. Die Unterlassung ist nicht mehr zu beachten. In jedem Fall wird immer noch die Zahlung von Schadenersatz für die KSM GmbH gefordert.

Wie lang darf Baumgarten Brandt den Schadenersatz einfordern?

Für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt die 10-jährige Frist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.). Damit stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Schadenersatz gerade nicht nach 3 Jahren gemäß §§ 102 Satz 1, 195 BGB verjährt (siehe für das Filesharing von Tonaufnahmen: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt; auch OLG München, OLGR 1994, 33).

Maßgeblich sind die Regelungen in § 102 Satz 2 UrhG und vor allem in § 852 BGB. Konkret heißt es in § 852 BGB:

„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Herausgabe nicht möglich, dann Wertersatz

Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Absatz 2 BGB Wertersatz zu leisten. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts (Urheberrecht) besteht in der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (siehe BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/08). 

Der Abmahner droht mit einer Klage

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