108.000 Euro bei Pokerstars verloren – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung
- 3 Minuten Lesezeit
Fast 108.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Glücksspielen über die Webseite Pokerstars verloren. Als Veranstalterin der Glücksspiele, u.a. Online-Poker, muss die TSG Interactive Gaming Europe dem Spieler seinen Verlust zurückzahlen. Das hat das OLG Stuttgart Ende 2024 entschieden.
Pokern im Internet zählt zu den Online-Glücksspielen, die in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren. Auch nach diesem Stichtag sind Online-Glücksspiele in Deutschland nur zulässig, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland zulässige Lizenz verfügt. „Ohne Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland illegal. Das hat zur Folge, dass die Spieler ihre Verluste von den Veranstaltern zurückverlangen können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.
Zahlreiche Gerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch der Spieler bereits bestätigt. Auch das aktuelle Urteil des OLG Stuttgart reiht sich in diese Rechtsprechung ein. Der Spieler in dem vorliegenden Fall hatte zwischen 2014 und 2022 über eine deutschsprachige pokerstars-Webseite an Online-Glücksspielen, insbesondere an Pokerspielen, teilgenommen und dabei unterm Strich fast 108.000 Euro verloren. Da die beklagte Betreiberin der Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot verfügte, verlangte er die Rückzahlung seiner Verluste.
Seine Klage hatte am OLG Stuttgart Erfolg. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von öffentlichen Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Verträge seien daher nichtig und die Beklagte müsse dem Spieler seinen Verlust ersetzen. Dies gelte auch für die Verluste, die erst nach dem 30. Juni 2021 angefallen sind. Zwar bestand zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eine in Deutschland gültige Lizenz zu erhalten, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht über so eine Genehmigung verfügt, so das OLG Stuttgart.
Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit Unionsrecht vereinbar sei. Es verstoße nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU, da es Zielen des Allgemeininteresses wie dem Schutz vor Spielsucht, Jugendschutz, Verbraucherschutz oder dem Schutz vor Begleitkriminalität diene. Dabei sei durch verschiedene Studien belegt, dass die Gefahren bei Glücksspielen im Internet besonders groß seien. Das Gericht verwies dabei auch auf die Rechtsprechung des EuGH, der bereits 2010 klargestellt hatte, dass nationale Verbote zulässig sein können, wenn sie dem Schutz des Gemeinwohls dienen.
Dem Argument der Beklagten, dass sie lediglich den Rahmen für das Online-Pokern zur Verfügung stelle und dafür lediglich eine Gebühr aber keine Gewinne einstreiche, erteilte das OLG Stuttgart in aller Ausführlichkeit eine Absage. Als Veranstalterin verwalte sie die eingezahlten Gelder der Spieler auf einem Treuhandkonto, von dem sie die Auszahlungen tätigt. Dabei sei sie allein verfügungsberechtigt und der Spieler habe keinen Zugriff auf das Konto. Sie behalte sich auch vor, fälschlicherweise ausgezahlte Gewinne zurückzubuchen. Die Rechtsbeziehungen bestünden nur zwischen dem einzelnen Spieler und der beklagten Betreiberin, jedoch nicht unter den Spielern, so das Gericht. Dies werde auch durch eine Klausel in den AGB belegt. Darin heißt es: „Nichts in dieser Vereinbarung begründet und verleiht Dritten, die nicht Partei dieser Vereinbarung sind…irgendwelche Rechte oder Vorteile.“
Es gebe zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Spieler direkte vertragliche Beziehungen miteinander eingehen wollen. Vielmehr kennen sich die Spieler beim Online-Poker nicht. Sie ließen sich aufeinander ein, weil sie darauf vertrauen, dass die Buchungen der Einsätze und Gewinne in Echtzeit von der Veranstalterin vorgenommen werden. Außerdem sei auch ausschließlich die Veranstalterin für den Verstoß gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verantwortlich und nicht die anderen Spieler. Daher richten sich die Rückforderungsansprüche gegen den Veranstalter, so das OLG Stuttgart.
Die Beklagte müsse dem Spieler in dem vorliegenden Fall seien Verlust daher ersetzen. Die Ansprüche, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind, seien aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist zwar verjährt. Allerdings habe der Spieler hier Anspruch auf den sog. Restschadensersatz gemäß § 852 BGB. Danach kann der Spieler den Ersatz eines Schadens, der durch unerlaubte Handlung entstanden ist, auch nach dem Eintritt der Verjährung fordern. „Die Beklagte hat mit ihrem Angebot von Online-Glücksspielen gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Da die Verträge somit nichtig sind und sie die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat der Spieler Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste“, so Rechtsanwalt Cocron.
Online-Poker und andere Glücksspiele im Internet sind ohne die erforderliche Lizenz verboten. Rechtsanwalt Cocron: „Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen.“
Artikel teilen: