12 Dinge, die Sie zum Ablauf der Scheidung noch nicht wussten

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Schon gewusst? Das Trennungsjahr brauchen Sie nicht mit der Stoppuhr zu messen. Einen Anwalt benötigt nicht jeder von Ihnen. Zugewinn- und Versorgungsausgleich scheinen strengen Vorgaben zu folgen, die Sie aber viel weniger streng auslegen dürfen. Und vieles mehr!

Lesen Sie hier 12 Dinge, die Sie zum Ablauf der Scheidung vielleicht noch nicht wussten, wohl aber wissen sollten.

1 Nur das Familiengericht kann Ihre Ehe scheiden

Streben Sie die Scheidung an, ist das Familiengericht zuständig. Dort muss Ihr Scheidungsantrag eingereicht werden. Auch wenn Sie beim Standesamt die Eheschließung vollzogen haben, ist das Standesamt nicht für Ihre Scheidung zuständig. Ebenso kann auch ein Notar Ihre Scheidung nicht beurkunden. Grund ist, dass mit der Scheidung meist auch die mit der Trennung einhergehenden Rechte und Pflichten geregelt werden sollten und der Standesbeamte nicht die Kompetenz hätte, Sie angemessen zu beraten. Auch ein Notar wäre nicht der richtige Ansprechpartner. Notare sind keine Interessenvertreter einer einzelnen Partei, sondern sind vornehmlich für Beurkundungen zuständig.

2 Es gibt keine „Scheidungspapiere“ zu unterzeichnen

In Fernsehfilmen unterzeichnen die Paare oft irgendwelche Scheidungspapiere. Das ist Unsinn. Tatsächlich ist so, dass Sie allenfalls die Vollmacht Ihres Rechtsanwalts oder Ihrer Rechtsanwältin unterzeichnen müssen und der Anwalt in Ihrem Auftrag den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht.

Sofern Sie einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen und die Vereinbarung möglichst notariell beurkunden lassen, müssen Sie auch beim Notar Ihre Unterschriften leisten. Ansonsten genügt der Antrag Ihres Anwalts an das Familiengericht, mit dem das Scheidungsverfahren auf den Weg gebracht wird. Der gerichtliche Scheidungsbeschluss, mit dem Ihre Ehe aufgelöst wird, trägt die Unterschrift des Richters oder der Richterin. Das ist alles.

3 Das Trennungsjahr hat nicht unbedingt zwölf Monate

Haben Sie es mit Ihrer Scheidung eilig, ist es möglich, dass Sie bereits etwa 6 - 8 Wochen vor Ablauf des obligatorischen Trennungsjahres durch Ihren Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen lassen. Die Familiengerichte lassen es im Regelfall genügen, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag abgelaufen ist. Grund ist mithin, dass im Regelfall vorab die Voraussetzungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu schaffen sind und die dabei regelmäßig vergehende Zeit über das Trennungsjahr hinausgeht.

4 Für das Scheidungsverfahren brauchen Sie nicht unbedingt zwei Rechtsanwälte

Es richtig, dass bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht und Sie sich infolgedessen zur Einreichung des Scheidungsantrags anwaltlich vertreten lassen müssen. Nicht richtig ist, dass sich auch der Ehepartner als Antragsgegner anwaltlich vertreten lassen muss. Lassen Sie sich nämlich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden, genügt es völlig, wenn der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt und die Zustimmung gegenüber dem Familiengericht erklärt. Für die bloße Zustimmung braucht es keine anwaltliche Vertretung. Sie sparen damit insgesamt die Gebühren für einen zweiten Anwalt. Im Idealfall teilen Sie sich sogar die Gebühren, die der Ehepartner als Antragsteller zunächst bezahlen muss, damit der Scheidungsantrag durch das Familiengericht an den Partner zugestellt und das Verfahren damit rechtshängig wird. Die einvernehmliche Scheidung hat zudem den Vorteil, dass die Gerichtsgebühren unter den Ehepartnern per Gerichtsbeschluss aufgeteilt werden.

5 Ihre Scheidung ist auch bei unbekanntem Aufenthalt des Partners möglich

In Ihrem Scheidungsantrag müssen Sie eine ladungsfähige Anschrift des Ehepartners mitteilen. Nur so ist es dem Familiengericht möglich, den Scheidungsantrag dem Ehepartner zuzustellen und die Teilnahme am Scheidungsverfahren zu ermöglichen. Kennen Sie die aktuelle Wohnadresse des Ehepartners nicht, sind Sie als Antragsteller zunächst verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die aktuelle Wohnadresse zu recherchieren. Nur wenn Ihre Bemühungen nachweislich erfolglos bleiben, kann das Familiengericht den Scheidungsantrag per öffentlicher Zustellung zustellen und auch so das Scheidungsverfahren auf den Weg bringen. Sofern der Ehepartner vom Verfahren letztlich keine Kenntnis erhält, können Sie trotzdem geschieden werden.

6 Mit der Online-Scheidung beschleunigen Sie Ihr Scheidungsverfahren

Möchten Sie geschieden werden, kann die Suche nach einem kompetenten und vertrauenswürdigen Rechtsanwalt einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Mit der Online-Scheidung haben Sie jedoch die Option, ohne großen Aufwand den Scheidungsantrag zu stellen. Der damit meist betraute Dienstleister (z.B. iurFRIEND AG) bereitet das Verfahren so weit als möglich vor und vermittelt Sie an einen anwaltlichen Kooperationspartner (z.B. Anwaltskanzlei O.Worms), der das Vertrauen des Dienstleisters genießt.

Werden wir beauftragt, formulieren wir für Sie den Scheidungsantrag und reichen den Antrag bei dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht ein. Die für den Scheidungsantrag notwendigen Angaben machen Sie online auf einem dafür bereitgehaltenen Formular, das Sie wiederum vorab online am besten an den Dienstleister übermitteln. Sofern Sie Rückfragen haben oder den persönlichen Kontakt wünschen, stehen unsere Kanzlei jederzeit bereit.

7 Online-Scheidungstermin vor Gericht erspart persönliches Erscheinen

Haben Sie die Scheidung, möglichst online als Online-Scheidung, beantragt, muss das Familiengericht über Ihren Scheidungsantrag entscheiden. Herkömmlicherweise ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen beider Ehepartner im Gericht an. Die Wahrnehmung des Scheidungstermins kann, vor allem wenn Sie berufstätig sind oder weiter weg wohnen, eine echte Herausforderung darstellen.

Lassen Sie jedoch sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden, sind Familiengerichte immer häufiger bereit, den mündlichen Scheidungstermin gleichfalls online stattfinden zu lassen. Alle Beteiligten werden dann per Videokonferenz in den Gerichtssaal geschaltet. Dort sitzt der Richter oder die Richterin und bespricht mit allen Beteiligten, wie die Ehe geschieden wird. Als Ehepartner brauchen Sie also nicht mehr persönlich vor Gericht erscheinen und sparen sich möglicherweise lange Anfahrtswege.

8 Ihre Scheidung muss keine streitige Auseinandersetzung sein

Es ist ein verbreitetes Klischee, dass jede Scheidung mit einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung einhergehen muss, bei der die Ehepartner sich über Rechte und Pflichten streiten und oft unversöhnlich gegenüberstehen. Eine viel bessere Option ist die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen.

Sie sollten insoweit von vornherein darauf hinarbeiten, dass Sie Ihre mit der Trennung und Scheidung eventuell verbundenen Rechte und Pflichten außergerichtlich einvernehmlich regeln. Bei Gericht brauchen Sie dann nur noch den Scheidungsantrag zu stellen. Das Gericht wird dann nur noch über die Auflösung Ihrer Ehe beschließen. Der mündliche Scheidungstermin ist insoweit eine Formalie, die sich binnen weniger Minuten über die Bühne bringen lässt.

Die dafür notwendige Scheidungsfolgenvereinbarung sollten Sie notariell beurkunden. Nur dann ist diese rechtsverbindlich. Alternativ kann eine solche Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden. Ihr Rechtsanwalt wird Sie dabei unterstützen, den Inhalt einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner zu verhandeln, im Entwurf zu formulieren und bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden zu lassen.

9 Der Versorgungsausgleich ist nicht unbedingt eine Pflichtaufgabe

Im Scheidungsverfahren wird standardmäßig der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies muss aber nicht die Regel sein. War Ihre Ehe nur von kurzer Dauer oder sind die auszugleichenden Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung nur geringfügig, können Sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Ansonsten ist es möglich, den Versorgungsausgleich auch ehevertraglich oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Wichtig dabei ist nur, dass die Interessen des ausgleichsberechtigten Partners angemessen berücksichtigt werden und der eventuelle Wegfall von Ausgleichsansprüchen an anderer Stelle kompensiert wird.

10 Modifizieren Sie den Zugewinnausgleich

Hat ein Partner wegen der unterschiedlichen Vermögenszuwächse während der Ehe Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, brauchen Sie nicht unbedingt das gesetzliche Standardmodell zugrunde zu legen, wonach der auszugleichende Vermögenszuwachs eines Partners hälftig geteilt wird. Das Gesetz erlaubt es nämlich, dass sie Standardmodell abweichen und individuelle Vereinbarung treffen. Sie modifizieren den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich.

So könnten Sie beispielsweise vereinbaren, dass dem ausgleichsberechtigten Ehepartner statt der Zahlung von Bargeld ein Wertgegenstand übertragen wird, Sie Ihren Miteigentumsanteil an Ihrer ehelichen Wohnung übertragen, ein bestimmter Gegenstand (z.B. Ihr Unternehmen) aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, die Zugewinnausgleichsforderung gestundet wird oder in Teilzahlungen geleistet werden kann.

11 Nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es nur bei Bedürftigkeit

Wird Ihre Ehe geschieden, hat der finanziell bedürftige Ehepartner nicht unbedingt Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Voraussetzung ist vielmehr, dass die finanzielle Bedürftigkeit Gründe hat, die in der Ehe angelegt waren und der Ehepartner aufgrund der nachehelichen Solidarität verpflichtet bleibt, den bedürftigen Ehepartner auch nach der Scheidung finanziell zu unterstützen. Das Gesetz formuliert hierzu unterschiedliche Sachverhalte, aus denen sich Ehegattenunterhalt ableiten lässt. Lässt sich keiner dieser Sachverhalte begründen, hat auch der bedürftige Ehepartner keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt und bleibt verpflichtet, selbst für den Lebensunterhalt Sorge zu tragen.

Ehegattenunterhalt gibt es beispielsweise dann, wenn der Ehepartner nach der Scheidung ein Kleinkind betreut, krank oder gebrechlich ist oder sich unverschuldet in Arbeitslosigkeit befindet. Ehegattenunterhalt ist meist befristet und wird so lange gewährt, als die finanzielle Bedürftigkeit fortbesteht.

12 Bei Rechtsmittelverzicht können Sie sofort nach der Scheidung wieder heiraten

Zum Abschluss des mündlichen Scheidungstermins beschließt das Familiengericht Ihre Scheidung und damit die Auflösung Ihrer Ehe. Der Scheidungsbeschluss wird dann nach Ablauf eines Monats rechtskräftig. Erst wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist, könnten Sie erneut die Eheschließung vollziehen. Möchten Sie bereits vorher heiraten, sollten Sie auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss verzichten. Dies bedeutet, dass Sie nicht die Absicht haben, den Scheidungsbeschluss anzufechten. Verzichtet auch der Ehepartner als Antragsgegner auf Rechtsmittel, wird Ihre Scheidung sofort rechtskräftig. Sie könnten Ihren neuen Lebenspartner oder Ihre neue Lebenspartnerin danach sofort zum Standesamt führen.

Alles in allem

Bei Gericht haben Sie alle Chancen, Ihr Scheidungsverfahren in Ihrem Sinne zu beeinflussen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie ungefähr wissen, wie ein solches Verfahren abläuft. Sprechen Sie uns über das Kontaktformular an, wenn Sie sich informieren möchten, mit welchen Strategien Sie Ihr Ziel erreichen und welche Optionen das Gesetz bietet, dass Ihre Scheidung zum „Erfolg“ wird.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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