6-Monats-Frist für volle Steuerfreiheit bei Erbe und Vermächtnis nicht versäumen!

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Wenn Sie als Ehepartner, Kind oder Enkel eine wertvolle Immobilie geerbt oder vermacht bekommen haben, in dieser aber am Todestag nicht leben oder ausziehen, droht Ihnen die Zahlung erheblicher Erbschaftssteuer.

Für Kinder bzw. Enkelkinder (wenn Kind vorverstorben ist) fällt diese bei einem Gesamtnachlasswert von über 400.000 EUR und beim Ehegatten über 500.000 EUR an.

Bis zu einem Gesamtnachlassmehrwert von 75.000 EUR beträgt der Steuersatz dann 7 %, also bis 5.250 EUR.

Bis 300.000 EUR Mehrwert 11 % = 33.000 EUR und ab 600.000 EUR 15 % = 90.000 EUR etc. Erbschaftssteuer

1. Völlig steuerfrei können Sie – unabhängig vom Wert der Immobilie – werden, wenn Sie als Ehegatte 10 Jahre lang nicht verkaufen, vermieten oder verpachten, sondern die Immobilie selbst bewohnen und diese in Deutschland liegt.

2. Diese völlige Steuerfreiheit gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG auch für Kinder (ersatzweise die Enkel), wenn

  • der Verstorbene darin bis zum Erbfall gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war (z. B. Aufenthalt im Pflegeheim/Krankenhaus),
  • das Kind/der Enkel unverzüglich in das Familienheim einzieht
  • und 10 Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet (Übertragung auf den Ehegatten des Erben ist innerhalb dieser 10 Jahre möglich).
  • und die Wohnung (ggf. im Teil eines Hauses, insofern es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt) nicht eine Wohnfläche von 200 qm übersteigt.

Die bloße Widmung zur Selbstnutzung – beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung oder durch nur formelle Anmeldung als erster Wohnsitz – reicht nicht aus.

Der Erwerber muss vielmehr im geerbten Haus den Mittelpunkt seines Lebensinteresses haben. Unschädlich ist es, wenn das Kind, z. B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, solange das geerbte Familienheim seinen Lebensmittelpunkt darstellt.

3. Wichtig ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt.

Die Fristen hierzu werden in der Praxis oft aus verschiedenen Gründen versäumt.

a) Unverzüglich geschieht dies, wenn Sie nach einer Prüfungs- und Überlegungszeit von 6 Monaten nach dem Todestag in die Wohnung tatsächlich einziehen. Schließlich brauchen Sie Bedenkzeit für den Entschluss zum Einzug und benötigen weitere Zeit für eine eventuelle Renovierung bzw. Gestaltung der Wohnung für eigene Wohnzwecke sowie für die notwendige Durchführung des Umzugs.

Es genügt nicht, dass Sie nur die Entscheidung zur Selbstnutzung des Hauses in dieser Zeit treffen. Mit den 6 Monaten räumt man Ihnen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ausreichend Zeit ein, um in die Wohnung tatsächlich einzuziehen.

b) Ziehen Sie erst nach Ablauf von 6 Monaten ein, besteht die ernsthafte Gefahr, dass Sie Erbschaftssteuer für die Wohnung zahlen müssen. Ausnahmen gibt es natürlich. Allerdings müssen Sie in diesem Fall beweisen,

  • zu welchem Zeitpunkt Sie sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen haben,
  • aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war
  • und warum Sie diese Gründe nicht zu vertreten haben, d. h., warum Sie dies nicht verhindern konnten.

Verzögerungsgründe können z. B. vorliegen,

  • wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung
  • oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall und zu den begünstigten Erwerbern über die 6 Monate hinaus um einige weitere Monate verzögert.

Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers, die nach Ablauf der 6 Monate zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (wie z. B. eine Renovierung der Wohnung), sind nach einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 28. Mai 2019 (Aktenzeichen: II R 37/16) nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten.

Z. B. dann,

  • wenn sich die Renovierung verzögert, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss,
  • oder Mieter trotz Eigenbedarfskündigung nicht ausziehen
  • oder der Erbe die vermachte Wohnung nicht an Sie herausgibt.

Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Todestag und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen werden an den Nachweis des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke gestellt.

Fazit

Wenn es irgendwie möglich ist, in die neue Wohnung einzuziehen, tun Sie es innerhalb von 6 Monaten, um hohe Erbschaftsteuern zu vermeiden, falls Sie insgesamt mehr als 400.000 EUR geerbt/vermacht bekommen bzw. in den letzten 10 Jahren zuvor bereits wertvolle Sachen vom Verstorbenen geschenkt bekommen haben.

Nur, wer zieht wirklich bereits innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode mit seiner Familie um? Schließlich beginnt zunächst die Trauerzeit und ist man ggf. noch beruflich gebunden bzw. muss man das Ende des Schuljahres der Kinder abwarten.

Alternativ können Sie durch kluge Testaments- und Erbvertragsregelungen bereits im Vorfeld diese Situation vermeiden. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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