„A-bis-z-Garantie” von Amazon bindet Verkäufer nicht

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Der Vertrieb von Produkten über den Marketplace von Amazon ist bereits länger eine wichtige Vertriebsstütze geworden. Immer wieder Unmut bei Verkäufern ruft die sehr kundenfreundliche "A-bis-z-Garantie" von Amazon hervor. Der BGH hat nun entschieden, dass diese für Verkäufer nicht zwingend ist.

Amazon gibt Käufer Recht

Im Fall ging es darum, dass ein Unternehmen über Marketplace Waren verkaufte. Der Kunde reklamierte über Amazon angebliche Mängel, woraufhin Amazon sich auf die "A-bis-z-Garantie" bezog und dem Kunden das Geld zurückerstattete und damit entsprechend keine Auszahlung an den Verkäufer vornahm.

Marketplace-Verkäufer klagt gegen Käufer

Der Verkäufer machte anschließend die Kaufpreissumme gerichtlich gegenüber dem Käufer geltend. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Garantieentscheidung von Amazon auch für den Verkäufer abschließend ist. Der Verkäufer könne damit nicht mehr gegenüber dem Käufer vorgehen, sondern müsste Amazon selbst in Anspruch nehmen.

BGH sieht keine Bindungswirkung

Der BGH lehnt dagegen eine Bindungswirkung der Amazon-Entscheidung. Es wäre eine unangemessene Begünstigung des Käufers, da für diesen ein abgelehnter Amazon-Garantieantrag jedenfalls keine Bindungswirkung haben könnte. Auch könne der Käufer keine Bindungswirkung erwarten. Es gebe keinerlei klaren Prüfungsmaßstab, den Amazon anwendet. Insbesondere ist überhaupt nicht geregelt, dass der Käufer überhaupt nachweisen muss, dass die Garantievoraussetzungen vorliegen.

Fazit

Die Entscheidung ist, gerade bei hochpreisigen Artikeln, für Verkäufer erfreulich. Trotzdem bleiben dem Kunden weiterhin Vorteile der "A-bis-z-Garantie". Denn der Kunde bekommt weiterhin sein Geld vorerst zurück, so dass nicht der Kunde eine Kaufpreisrückzahlung gerichtlich geltend machen muss.

BGH, Urteil vom 01.04.2020, Az. VIII ZR 18/19



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