Abbuchung vom Verbraucherkonto: Einwendungen gegen Kontobewegungen
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[image]Während man von Unternehmern erwartet, dass sie ihre Kontobewegungen stets im Auge haben und Buchungen zeitnah prüfen, kann eine Bank bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen.
Vielmehr sei laut BGH einem Verbraucher eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kann die Bank davon ausgehen, dass keine Einwendungen mehr gegen die Kontobewegungen erhoben werden. Zuvor muss der Kunde allerdings auch Kontoauszüge oder eine entsprechende elektronische Mitteilung über die Buchungen erhalten haben, sodass angenommen werden kann, dass der Kunde die Buchungen anhand der Kontoauszüge überprüft hat.
Handelt es sich bei den Buchungen allerdings um regelmäßig wiederkehrende Belastungen wie Mietzahlungen oder Raten für Darlehen und hat der Kunde bereits Kontoauszüge oder Mitteilungen über zwei Folgebuchungen erhalten, darf die Bank davon ausgehen, dass keine Einwendungen mehr gegen die Buchungen erhoben werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall handelte es sich um Lastschriftabbuchungen aus Dauerschuldverhältnissen, zu denen bereits zwei Folgebuchungen erfolgt waren. Die Bank konnte daher - obwohl der Kunde Verbraucher war - von einer Genehmigung der Buchungen ausgehen.
(BGH, Urteil v. 03.05.2011, Az.: XI ZR 152/09)
(HEI)
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