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Verjährung von Abmahnungen: Ist das möglich?

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnung im Arbeitsrecht

Begeht ein Angestellter bzw. Arbeiter eine Pflichtverletzung, muss er deswegen in der Regel vor einer Kündigung abgemahnt werden. Der Arbeitgeber muss ihm schließlich die Chance geben, sein Verhalten zu bessern, und ihn warnen, dass bei demselben oder einem vergleichbaren Fehlverhalten die Kündigung droht. Die Abmahnung landet dann in der Personalakte

Oft ruft das den Angestellten wieder zur Räson und das Arbeitsverhältnis verläuft über längere Zeit störungsfrei. Begeht der Mitarbeiter aber irgendwann die gleiche Pflichtverletzung erneut, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber sofort kündigen darf oder ob die bereits ausgesprochene Abmahnung „verjährt“ ist. 

Verjähren Abmahnungen über einen langen Zeitraum?

Ein Mitarbeiter war bei einem Unternehmen seit ca. 28 Jahren als Maschinenführer tätig. In dieser Zeit hatte es keine Probleme zwischen ihm und seinem Arbeitgeber gegeben. Irgendwann begann er jedoch, unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben und am Folgetag ein ärztliches Attest nachzureichen. Er wurde deshalb dreimal abgemahnt – beim vierten Mal erhielt er die ordentliche Kündigung

Der Maschinenführer zog gegen die Kündigung vor Gericht – dort einigten sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden. Stattdessen akzeptierte der Angestellte eine weitere Abmahnung – ferner vereinbarte er mit seinem Chef eine sog. Vertragsstrafenregelung: Bei jedem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit durften 200 Euro vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden. Daneben sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber explizit möglich sein. Letztlich wurde der Maschinenführer noch einmal über seine Pflichten in Bezug auf eine Krankmeldung informiert. 

Etwa acht Monate später blieb er erneut der Arbeit unentschuldigt fern. Nun kündigte der Arbeitgeber, ohne noch einmal eine Abmahnung auszusprechen. Der Beschäftigte hielt die Kündigung jedoch für unwirksam – schließlich seien die bereits ausgesprochenen Abmahnungen wegen Zeitablaufs längst verjährt. Er hätte daher vor einer Kündigung noch einmal abgemahnt werden müssen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hatte. 

Abmahnung: Über Verjährung urteilt letztlich das Gericht

Unter Umständen kann eine Kündigung wegen des gleichen Pflichtenverstoßes ohne erneute Abmahnung aber unzulässig sein. Ist nämlich seit der letzten Abmahnung einige Zeit ins Land gegangen, ohne dass sich der Mitarbeiter „danebenbenommen“ hat, wäre eine Kündigung ohne eine nochmalige Abmahnung nicht mehr verhältnismäßig. 

Eine gesetzlich bestimmte Frist, wann dies der Fall ist, existiert jedoch nicht. Vielmehr muss einzelfallabhängig geklärt werden, ob die Abmahnung „verjährt“ ist oder ob der Arbeitgeber ohne weitere Verzögerung das Arbeitsverhältnis kündigen darf. Eine maßgebliche Rolle spielen dabei natürlich der zeitliche Abstand zwischen Abmahnung und erneuter Pflichtverletzung, die Schwere des abgemahnten bzw. des erneuten Verstoßes und auch die Frage, ob es in der Zwischenzeit andere Probleme gab oder ob der Beschäftigte ordnungsgemäß gearbeitet hat. 

Dem Maschinenführer hätte vor der Kündigung klar sein müssen, dass sein Arbeitgeber ein weiteres unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit nicht akzeptieren wird. Er war deswegen schließlich mehrfach abgemahnt und einmal gekündigt worden. Die Abmahnungen vermittelten auch nach wie vor die Warnung, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge hat – schließlich waren nur einige Monate seit der letzten Abmahnung vergangen. Die „alten“ Abmahnungen waren somit noch nicht vom Tisch. 

Im Übrigen war der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, von der Kündigung abzusehen und stattdessen nur die Vertragsstrafe geltend zu machen – als „milderes Mittel“ im Vergleich zu einer Kündigung. Laut gerichtlichem Vergleich schloss die Vertragsstrafenregelung eine Kündigung nämlich explizit nicht aus. 

Obwohl der Maschinenführer seit fast 30 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen war und aufgrund seines Alters wohl mit Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt rechnen muss, entschied das Gericht zugunsten des Arbeitgebers. Schließlich handelte es sich nicht um eine geringe Pflichtverletzung. Auch hatten vier Abmahnungen und eine Kündigung keine Verhaltensänderung beim Maschinenführer bewirkt. Es war daher mit weiteren „Ausfällen“ zu rechnen. Die Kündigung war somit wirksam. 

Fazit: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Wer dieselbe oder eine vergleichbare Pflichtverletzung erneut begeht, muss nämlich mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Das kann selbst dann zulässig sein, wenn seit der letzten Abmahnung bereits einige Zeit vergangen ist. 

(LAG Mainz, Urteil v. 08.07.2016, Az.: 1 Sa 57/16) 

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia/FM2

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