Abzug „neu für alt“ im Baurecht

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Im Baurecht wehrt sich der Unternehmer häufig, die Mängelbeseitigungskosten in voller Höhe zu übernehmen, nachdem die seitens des Auftraggebers gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist. Begründet wird dies regelmäßig damit, dass das ein sog. Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei. Was es damit auf sich hat, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Begriff

Mit dem Begriff „neu für alt“ ist im Grunde genommen der sog. Vorteilsausgleich gemeint, weiß die Anwältin aus Wiesbaden. „Wird der Mangel beispielsweise an der Terrasse erst fünf Jahre nach Abnahme beseitigt, hat der Auftraggeber ja im Grunde etwas Besseres als er bei Herstellung einer mangelfreien Terrasse von Anfang an hätte. Er hat nämlich eine um fünf Jahre jüngere Terrasse, welche dann erst fünf Jahre später erneuert werden muss.“, erklärt Frau Fisch weiter.

Ausnahmen

Wie Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, gibt es hiervon allerdings auch Ausnahmen. So hat das OLG Celle beispielsweise am 01.02.2018 (16 U 73/17) geurteilt, dass ein derartiger Abzug nicht in Betracht kommt, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung verzögert (so auch Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.08.2015, 10 U 229/15). Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Mangel spät auf das Bauwerk auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.02.2015, 2 U 49/13). 

Bei Rechtsfragen um das Thema Abzug „neu für alt“ wenden Sie sich gerne an Frau Daniela Fisch, Anwältin der Kanzlei Caesar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.


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