ACHTUNG: Bußgelder drohen
- 1 Minuten Lesezeit
Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) –
muss mich das als Eigentümer als Ferienhauses im Ausland interessieren?
Die Antwort lautet leider JA!
Beispiel: A ist deutscher Staatsbürger und besitzt ein Ferienhaus an der Costa de la Luz in Spanien. Für die mit dem Ferienhaus im Zusammenhang stehenden Zahlungen hat er ein Bankkonto bei einer spanischen Bank eröffnet, auf welches er regelmäßig Geld von seinem deutschen Bankkonto überweist. Weil er sein Haus mit einer Solaranlage hat ausstatten lassen, überweist er an ein spanisches Unternehmen für den Bau der Anlage einen Betrag von 20.000 Euro.
Zwar sind die Überweisungen des A von seinem deutschen an das spanische Bankkonto nicht meldepflichtig, und zwar auch dann, wenn Sie Freigrenze von 12.500 Euro übersteigen. Schließlich ist der Zweck der Meldepflicht die Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland, und das Geld ist bei wirtschaftlicher Betrachtung in diesem Moment noch nicht abgeflossen.
Die über der Freigrenze liegende Überweisung vom spanischen Bankkonto des A an das Bankkonto des Solarunternehmens ist allerdings sehr wohl meldepflichtig, denn die Befreiungsvorschrift des § 67 Absatz 2 Nr. 2 AWV greift insoweit nicht ein. Die Solaranlage wird nicht in Deutschland installiert. Das Geld fließt also auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ins Ausland ab.
Kommt Ihnen ein solcher Vorgang bekannt vor? Dann bestand bzw. besteht eine Meldepflicht nach § 67 AWV. Zahlungen sind dabei bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats zu melden.
Verstöße gegen Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei bereits abgelaufener Meldefrist kann eine Selbstanzeige helfen, die Ahndung eines noch nicht entdeckten Vorgangs zu vermeiden.
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