Achtung! Oberlandesgericht lehnt Unterhalt der Ehefrau wegen Verschweigens eines Minijobs ab!
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Man sollte sich davor hüten, vor Gericht falsche Angaben zum Einkommen zu machen, auch wenn es nur eine geringfügige Tätigkeit ist. Das Gericht kann auch einem eigentlich Berechtigten den Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Das OLG Oldenburg hat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 UF 92/17 entschieden, dass die Ehefrau keinen Trennungsunterhalt bekommt, weil sie in dem Gerichtsverfahren über den Trennungsunterhalt gelogen hatte. Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen und daraufhin Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann verlangt. In dem Unterhaltsverfahren verschwieg sie allerdings, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, welches sie aber zurückbezahlen müsse. Nachdem der Ehemann erfahren und im Prozess darauf hingewiesen hatte, dass seine Frau einer Arbeit nachging und dafür sogar eine Zeugin benennen konnte, musste die Ehefrau ihre Angaben korrigieren. Daraufhin versagte das Gericht der Frau den ihr an sich zustehenden Unterhalt.
Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet ist und daher in diesem Fall die Inanspruchnahme des Ehemannes grob unbillig wäre. Die Versagung des Unterhalts treffe die Ehefrau auch nicht unangemessen hart, da von ihr erwartet werden könne, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne.
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