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Änderung des Insolvenzgesetzes

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Am 1. September 2015 sind die neuen Bestimmungen des Insolvenzgesetzes in Kraft getreten, wodurch der Schutz der Gläubiger und die Transparenz der Verhandlungen gestärkt werden. In der Republik Kroatien gibt es 14.000 Firmen ohne Angestellte, die knapp 15 Milliarden Kuna schulden. Das kroatische Gesetz bietet insolventen Firmen zwei mögliche Verfahren – das Vorinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren.

Das Vorinsolvenzverfahren

Im Vorinsolvenzverfahren schreiben die Gläubiger dem Schuldner einen Teil der Schulden ab. Für den Restbetrag wird ein Abzahlungsplan zusammengestellt, der mit dem Geschäftsplan des Schuldners in Einklang gebracht wird. Die Vorinsolvenz ist für diejenigen Unternehmen gedacht, für die ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt und die es durch einen Vergleich mit den Gläubigern vermeiden möchten. Nach einem erfolgreichen Vorinsolvenzverfahren laufen die Geschäfte des Schuldners weiter und werden noch optimiert.

Ein Vorinsolvenzverfahren liegt im Interesse des Gläubigers in den folgenden Situationen: wenn die Gläubiger der Meinung sind, dass der Schuldner – wenn er den Vorinsolvenzvergleich einhält – einen größeren Teil seiner Schulden durch die Vorinsolvenz abtragen wird, als sie aus der bestehenden Insolvenzmasse im Fall eines Insolvenzverfahrens eintreiben würden, oder wenn sie im Fall einer weiteren Zusammenarbeit einen zukünftigen Gewinn erwarten.

Das Vorinsolvenzverfahren kann entweder durch den Schuldner oder die Gläubiger eingeleitet werden, wenn der Schuldner damit einverstanden ist. Für das Vorinsolvenzverfahren müssen mindestens 50 % aller Gläubiger in jeder Gruppe der Gläubiger und 66 % aller Gläubiger insgesamt zustimmen und zwar unter der Bedingung, dass Gläubiger, die dem Vergleich zustimmen, einen doppelt so hohen Betrag einfordern können als die Gläubiger, die ihm nicht zustimmen. Falls sich der Schuldner nicht an den Vorinsolvenzvergleich hält, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass der Schuldner nach 60 Tagen Kontosperre das Recht auf ein Vorinsolvenzverfahren verliert. Das Verfahren wird dann nicht mehr die Finanzagentur durchführen, sondern das Handelsgericht. Dieses entscheidet über alle Fragen des Vorinsolvenzverfahrens, die nicht durch Gerichtsurteil unter die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.

Das Insolvenzverfahren

Im Unterschied zum Vorinsolvenzverfahren wird im klassischen Insolvenzverfahren das Vermögen der Gesellschaft liquidiert und der Schuldner kann sein Geschäft nicht weiter betreiben. Die Gläubiger bekommen ihre Forderungen aus dem Vermögen des Schuldners ausbezahlt, je nach dem Prozentsatz ihrer Forderungen in Bezug auf die gesamten Schulden des Schuldners und nachdem die Verfahrenskosten und die privilegierten Forderungen (z. B. die Löhne der Arbeiter) bezahlt worden sind.

Die neue an der Gesetzesänderung ist, dass die Finanzagentur innerhalb von 8 Tagen das Insolvenzverfahren bei einer Firma einleiten muss, deren Konten mehr als 120 Tage gesperrt sind und die keine Angestellten hat. Firmen, die mindestens einen Angestellten haben, werden die 120 Tage der Kontosperre bis zum Beginn eines Insolvenzverfahrens erst ab dem Inkrafttreten des neuen Insolvenzgesetzes gerechnet. Eine weitere Bedingung ist, dass mindestens drei Monate lang keine Löhne ausgezahlt wurden. Das Insolvenzverfahren wird auch dann eingeleitet, wenn die Forderungen der Firmen größer sind als deren Schulden.

Nach der neuen Gesetzesordnung haften verantwortliche Personen der Gesellschaft für die Schulden und müssen automatisch die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens tragen, sobald es von der Finanzagentur eingeleitet worden ist. Außer des Direktors und der Vorstandsmitglieder sind auch Mitglieder des Aufsichtsrats und die Gründer der Gesellschaft verantwortlich. Wenn die Finanzagentur das Insolvenzverfahren von Amts wegen einleitet, kann sie bis zu 20.000,00 Kuna Vorschuss für die Insolvenzkosten von den verantwortlichen Personen fordern, falls die Gesellschaft nicht genügend Mittel hat, um die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Obwohl im Strafgesetz schon eine Verordnung über die verbindliche Einleitung des Insolvenzverfahrens seitens einer verantwortlichen Person besteht, ist ein Strafverfahren für diese Straftat selten. Man kann erwarten, dass mehr Strafverfahren wegen dieser Straftat nach Änderung des Insolvenzgesetzes eingeleitet werden.

Ziel der Gesetzesänderung ist, viele verschuldete, inaktive Gesellschaften ohne Vermögen zu löschen, und zwar diejenigen, wo die verantwortlichen Personen das Verfahren, wodurch die Gesellschaften im Handelsregister gelöscht werden, in der gesetzlichen Frist nicht eingeleitet haben. Viele verantwortliche Personen achten oft nicht darauf, dass sie nicht einmal die verbindlichen staatlichen Abgaben (z. B. jährliche Unternehmensteuer) für ihre inaktiven Gesellschaften bezahlen. Und dies reiht sie in die Kategorie der Gesellschaften ein, für die ein Insolvenzverfahren von Amts wegen in Frage kommt. Durch das neue Gesetz werden die verantwortlichen Personen solcher Gesellschaften gezwungen, ihren Status zu regeln, sonst wird das statt ihrer der Staat machen, aber auf Kosten der Gesellschaft.

Das neue Insolvenzgesetz besagt, dass die Gesellschaft auch während des Insolvenzverfahrens tätig sein und einen Insolvenzplan ohne Beschränkungen zusammenstellen kann. Jedoch kann die Gesellschaft ihre Tätigkeit maximal noch anderthalb Jahre ab dem Tag der Berichterstattung ausüben, außer wenn der Insolvenzplan dem Insolvenzrichter bereits eingereicht worden ist.



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