Änderungen im Gesetz zur Verbreitung von Missbrauchsmaterial

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Was hat sich geändert?

Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbreitung von Kinderpornografie erneut reformiert. Nach der Verschärfung der Strafen im Jahr 2021 wurde nun das Mindeststrafmaß wieder gesenkt. Für die Verbreitung von Bildmaterial, das Kindesmissbrauch zeigt (Kinderpornografie), gilt nun eine Mindeststrafe von sechs Monaten statt einem Jahr. Für den Abruf und Besitz solchen Materials beträgt die Mindeststrafe drei Monate statt einem Jahr.

Warum wurde das Gesetz geändert?

Die Anhebung der Mindeststrafen für die Verbreitung von Kinderpornografie im Jahr 2021 führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen bei der Strafverfolgung. Justizminister Marco Buschmann (FDP) erklärte, dass "was gut gemeint war, zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt" habe. Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßte die Neuregelung und betonte, dass die Verschärfungen damals "gegen den Rat aller Experten" zustande gekommen seien.

Wie werden die Gesetze in der Praxis angewandt?

  1. Beispiel: Eine Mutter teilt ein Nacktfoto ihres Kindes mit anderen Eltern, um diese zu warnen. Vor der Gesetzesänderung hätte sie dafür mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis rechnen müssen, da das Teilen des Fotos als Verbreitung von Kinderpornografie galt. Nun wurde die Mindeststrafe auf sechs Monate gesenkt, sodass in solchen Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden kann.
  2. Beispiel: Eine Person verbreitet bewusst und systematisch Kinderpornografie im Internet. Hier greift weiterhin die Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 184b Abs. 1 StGB). Die Mindeststrafe von sechs Monaten soll sicherstellen, dass solche Taten ebenfalls hart bestraft werden.
  3. Beispiel: Jemand ruft Kinderpornografie im Internet ab oder besitzt es. Hier gilt nun eine Mindeststrafe von drei Monaten (§ 184b Abs. 2 StGB). Auch in diesen Fällen kann je nach Schwere der Tat von einer Bestrafung abgesehen werden.

Welche Tipps gibt es für Rechtssuchende?

  • Seien Sie sich bewusst, dass der Besitz, Abruf und die Verbreitung von Kinderpornografie weiterhin strafbar sind. Die Mindeststrafen wurden lediglich gesenkt, um Härtefälle zu vermeiden.
  • Prüfen Sie im Zweifelsfall immer, ob Ihr Verhalten strafbar sein könnte. Holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat ein.
  • Informieren Sie sich über die geltenden Gesetze und Strafen, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
  • Wenn Sie selbst betroffen sind, zögern Sie nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt zahlreiche Beratungsstellen und Anlaufpunkte.

Fazit

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auf die Kritik an den Strafverschärfungen aus dem Jahr 2021 reagiert. Die Mindeststrafen wurden gesenkt, um Härtefälle zu vermeiden und die Praxis der Strafverfolgung zu erleichtern. Dennoch bleibt der Besitz, Abruf und die Verbreitung von Missbrauchsmaterial weiterhin strafbar. Rechtssuchende sollten sich über die geltenden Gesetze informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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