Änderungskündigung wegen Wegfalls einer Hierachieebene
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Hohe Hürde für den Arbeitgeber bei Kündigung wegen Abbau von Hierarchieebene
Entscheidet sich ein Arbeitgeber für den Wegfall einer Hierarchieebene und erklärt aufgrund dessen eine betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigung, so liegt die von der Rechtsprechung gelegte "Latte" für eine ausreichende Begründung hierfür sehr hoch.
Wie erneut entsprechend der BAG Rechtsprechung vom LAG Thüringen, im Urt. vom 27.09.2022 - 1 Sa 158/21 (ArbG erfurt) entschieden, hat der Arbeitgeber, der eine wirksame Kündigung auf den innerbetrieblichen Grund des Abbaus einer Hierarchiebene stützen möchte, einen hohen Aufwand in der konkreten Begründung seiner unternehmerischen Entscheidung zu betreiben.
Der Arbeitgeber hat hierbei die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose genau darzustellen und anzugeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können.
Auch die Umgestaltung einer Arbeitststelle in eine "Beförderungsstelle" ist hiernach für die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 KSchG nicht ohne weiteres ausreichend.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht nachzuweisen, dass der von ihm veränderte Arbeitsplatz nach Bedeutung und Verantwortung um so viel anspruchsvoller geworden ist, dass insgesamt ein anderer Arbeitsbereich entstanden ist. Eine bloße Erweiterung des bisher bestehenden Arbeitsplatzes um zusätzliche Aufgaben reichte hierfür im entschiedenen Fall nicht aus, um eine Änderung des Arbeitsverhältnisses so zu begründen, dass der Arbeitnehmer sie billigerweise hinzunehmen hatte.
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