AGB-Recht: Unwirksame Klausel über das Zustandekommen des Vertrages bei Vorkassezahlung

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Viele Onlinehändler stolpern immer noch und immer wieder über die Formulierung einer Klausel über das Zustandekommen des Vertrages in den eigenen AGB. Der Unternehmer ist im Rahmen seiner vorvertraglichen Informationspflichten verpflichtet, die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu beschreiben.

In einem aktuellen Fall vor dem OLG Frankfurt ging es um folgende AGB-Klausel einer Möbelhändlerin:

„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Die Händlerin ist für diese Klausel abgemahnt worden. Der Fall landete zunächst vor dem LG Frankfurt, das diese Klausel für wirksam erklärte. Das OLG Frankfurt hingegen befand die Klausel für intransparent und daher unwirksam und untersagte die Verwendung dieser Formulierung.

Die Richter erachteten die Klausel bereits deswegen für unbestimmt, da daraus nicht hervorgehe, wann genau bei „Vorkasse" die Zahlung erfolge. Verbraucher würden dies so verstehen, dass der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Zahlung beim Verkäufer eingeht. Da dieser allerdings von dem genauen Zeitpunkt keine Kenntnis haben kann, genüge die Klausel nicht dem Bestimmtheitsgebot.

Ungeachtet dessen benachteilige die Klausel den Verbraucher laut OLG Frankfurt unangemessen, da dieser eine Zahlung leisten soll, während nach den AGB noch kein Vertrag geschlossen sei.

Da aber eine Pflicht zur Zahlung vor Vertragsschluss nicht besteht und auch mit dem allgemeinen Schuldrecht nicht vereinbar sei, verstoße die Klausel eben gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung.

Das Argument der Händlerin, dass die Formulierung „Vorkasse leistet" unzweideutig auf die Absendung des Kaufpreises zielt, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Onlinehändler keine Kenntnis davon haben, daher spreche viel mehr dafür, dass der verständige Durchschnittsverbraucher diese Formulierung auf den Eingang der Zahlung bei dem Händler beziehen würde. Also wäre für den Verbraucher die Formulierung „... wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt" ebenfalls auf das Absenden der Zahlung bezogen.

Außerdem werden nach Ansicht der Richter die Verbraucher durch die Klausel unangemessen benachteiligt, „weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Bedingung für die Vertragsannahme der Antragsgegnerin aus den o. g. Gründen erst mit Zahlungseingang eintritt, wird der Kunde gezwungen, ihr den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist."

Es ist demnach unbedingt darauf zu achten, dass die Formulierung der AGB eines Onlinehändlers mit einer eventuellen Vorkassevereinbarung im Einklang steht.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, entsprechende AGB zu erstellen. Rufen sie gleich an! Kostenlose Hotline unter 0800-3331030


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