Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung
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Aktuelles Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.04.2023, Az. 5 U 43/22:
In diesem Urteil geht es um die sogenannte konkrete Verweisung.
Mit der konkreten Verweisung regeln die Versicherer, dass sie nicht mehr zahlen müssen, wenn der Versicherungsnehmer eine neue Arbeit aufnimmt. Entspricht der neue Job dem alten Beruf in Fähigkeiten, Leistung, Ansehen und Lebensstandard, kann der Versicherer konkret auf diese Tätigkeit verweisen und mit dieser Begründung ebenfalls die Zahlung der BU-Rente einstellen.
Folgende Fragestellung war zu klären:
Kann ein früherer Vorarbeiter aus einem technischen Labor in Wechselschicht auf eine Bürotätigkeit im selben Unternehmen verwiesen werden?
Aufgrund einer Herzerkrankung war der Versicherungsnehmer nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Denn die Wechselschicht könne dazu führen, dass sich die Erkrankung verschlimmere und das Risiko für einen erneuten Herzinfarkt erhöhe.
Die den Versicherungsnehmer auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit verweisende Einstellungsmitteilung bedarf, um nachvollziehbar zu sein, zwar laut dem Gericht keiner näheren Angaben zu dieser anderen, ihm bekannten Tätigkeit; der Versicherer muss darin aber erklären, warum er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können. Dazu gehört, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet.
Der im Nachprüfungsverfahren vom Versicherer zu führende Nachweis der Gleichwertigkeit der Verweisungstätigkeit hinsichtlich ihrer sozialen und finanziellen Wertschätzung ist nicht geführt, wenn diese im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht nicht mit Führungsaufgaben ( z. B. Einweisen von Fachkräften, Überwachung deren Arbeiten, Durchführung der Qualitätskontrolle ) verbunden ist, sondern sich auf die reine Erfassung, Prüfung und Weitergabe von Aufträgen beschränkt.
Im Ergebnis ist es also nicht so einfach den Versicherungsnehmer auf eine andere vergleichbare Tätigkeit zu verweisen. Hier muss der Versicherer die Gleichwertigkeit in sozialer und finanzieller Hinsicht ganz genau darlegen.
Gerne unterstütze und berate ich Sie in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Dr. Christina Ziems
Rechtsanwältin
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ZIEMS
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