Aktuelles zum Urlaub
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1. Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 10.2.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – entschieden, dass die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD 2010, der zufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam ist, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Urlaubstage seien grundsätzlich umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringere, und hat eine Diskriminierung von Teilzeitkräften verneint. An dieser Rechtsprechung konnte jedoch aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 13.6.2013 (Fall Brandes) und vom 22.4.2010 (Fall Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) nicht festgehalten werden.
Insoweit liegt eine Änderung der Rechtsprechung vor.
2. Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Nach der Entscheidung des BAG vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 – setzt die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Denn nach der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie kann vorgenannte Vorschrift nicht mehr auf den Urlaubsabgeltungsanspruch angewandt werden. Der Abgeltungsanspruch ist nicht mehr äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis beruhte auf der vom BAG vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie.
3. Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Weitere Folge der aufgegebenen Surrogatstheorie ist, dass der einmal entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar ist. Denn ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, so BAG Urteil vom 22.9.2015 – 9 AZR 170/14 –.
4. Wartezeit im Sinne des § 4 BUrlG – Teilurlaubsanspruch
Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben.
Nach der Entscheidung des BAG vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15 – zeigt die Formulierung in § 4 BUrlG „nach sechsmonatigem Bestehen“, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits mit dem sechsmonatigen Bestehen erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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