Anerkennung als Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst
- 2 Minuten Lesezeit
Eine hilfreiche und auch sinnvolle Unterstützung für Nonprofit-Organisationen, also Vereinen, Stiftungen oder auch von gGmbH sind Bundesfreiwillige. Im Gegensatz zu dem Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahr, welches nur durch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr absolviert werden kann, können auch ältere Menschen den Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
Damit auch Ihre Organisation davon profitieren kann, müssen Sie sich als Einsatzstelle anerkennen lassen. Hier ist ein Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erforderlich.
Voraussetzung für die Anerkennung als Einsatzstelle ist es, dass Sie Aufgaben des Allgemeinwohls erfüllen. Vereine, Stiftungen oder gGmbH die
- gemeinnützige,
- mildtätige oder
- kirchliche Zwecke
verfolgen und von der Körperschaftsteuer befreit sind, erfüllen nach den Anerkennungsrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend immer Aufgaben des Allgemeinwohls.
Hinweis: Dies gilt auch, wenn Sie einen Zweckbetrieb unterhalten, wie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO), Krankenhäuser (§ 67 AO) und die in § 68 AO aufgeführten einzelnen Zweckbetriebe, unter anderem im Senioren-, Kinder-, Jugend- und Behindertenbereich.
Für den Nachweis müssen Sie den aktuellen Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid vorlegen. Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als fünf und der Feststellungsbescheid nicht älter als drei Jahre alt sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihre Organisation die sog. Arbeitsmarktneutralität wahren muss. Sie dürfen also durch einen „Bufdi“ keinen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen. Auch ist es verboten, eine Stelle für einen Freiwilligen schaffen, obwohl dies ein neuer Arbeitsplatz werden sollte. Hier müssen Sie eine Erklärung über die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität abgeben.
Das Bundesamt kann die Anerkennung von Einsatzstelle und ihren Plätzen mit sachgerechten Auflagen versehen (§ 6 Abs. 2 BFDG).
Es soll zum einen gewährleistet werden, dass nur bestimmte Aufgaben ausgeübt werden. Diese werden insbesondere in Einrichtungen
- der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit,
- in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege,
- der Behindertenhilfe,
- der Kultur und Denkmalpflege,
- des Sports,
- der Integration,
- des Zivil- und Katastrophenschutzes und
- in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind,
wahrgenommen.
Weiter muss Ihre Organisation die Gewähr dafür bieten, dass
- die Beschäftigung,
- die Leitung und
- die Betreuung
der Freiwilligen den Bestimmungen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes entspricht.
Schlussendlich müssen Sie gewährleisten, dass die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet werden und Sie für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzen.
Wenn aus Sicht des Bundesamtes diese Voraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung nicht ausreichend gesichert erscheinen, kann der Anerkennungsbescheid befristet werden.
Hinweis: Sie können als Verein auch selbst den Wunsch äußern, die Anerkennung nur für einen befristeten Zeitraum zu erhalten.
Artikel teilen: