Anmeldung nach dem Umsatzsteuergesetz in Bulgarien für Unternehmen aus der EU
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Laut dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz bestehen für steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, zwei Arten der Anmeldung – die Pflichtanmeldung und die freiwillige Registrierung bei der Nationalen Einnahmenagentur.
I. Pflichtanmeldung
Als erstes werden wir die Fälle, in denen eine Pflichtanmeldung erforderlich ist, behandeln.
Jede Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und steuerbare Lieferungen von Gegenständen ausübt, die im Gebiet des Landes durch oder auf ihre Rechnung aufgebaut oder anmontiert werden, unterliegt der Pflichtanmeldung. Wenn die Leistungsempfänger bereits nach diesem Gesetz registriert sind, wird keine solche Anmeldung benötigt.
Der Empfänger von steuerpflichtigen Dienstleistungen, die im Inland erfüllt werden und deren Steuerschuld laut Art. 82 Abs. 2 UStG auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wird obligatorisch angemeldet. Zu dieser Gruppe gelten auch die Lieferanten von Dienstleistungen gem. Art. 21 Abs. 2, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt werden.
Einer solchen Anmeldung unterliegt jede Personen, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sowie andere auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, verrichten und in einem Staat der Europäischen Union angesessen sind. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die laut einem anderen Artikel des Gesetzes einer freiwilligen oder obligatorischen Anmeldung unterliegen.
Steuerpflichtige, die Versandgeschäfte mit Erfüllungsort Bulgarien abwickeln, sind zur Anmeldung nach dem UStG verpflichtet. Art. 14 UStG gibt folgenden Voraussetzungen vor, aufgrund deren Geschäfte, die Gegenstände liefern, für Versandgeschäfte geholten werden:
- Der Lieferant versendet oder befördert auf seiner Rechnung Gegenstände von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in welchem die Beförderung endet.
- Der Lieferant ist zu diesem Zweck nach dem Umsatzsteuergesetz in einem anderen Land angemeldet, als der erfolgten Mitgliedstaat
- der Lieferant eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist von einer Anmeldung nach dem UStG in dem Staat, in dem der Transport abgeschlossen wird, freigestellt
- der Auftraggeber von innergemeinschaftlichen Erwerb der Gegenstände ist im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, von der Umsatzsteuer befreit;
- Die erworbenen Gegenstände sind keine neuen Fahrzeuge. Sie werden nicht von oder auf Rechnung des Lieferers aufgebaut oder anmontiert und werden nicht zur Margenbesteuerung geregelt (wie z.B. Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten)
Es wird angenommen, dass Gegenstände in einem Mitgliedstaat eingeführt werden, wenn sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat befördert, versendet oder transportiert werden, auf dessen Gebiet die Beförderung an den Empfänger endet.
Die Voraussetzungen einer Pflichtanmeldung liegen vor, wenn die erbrachten Lieferungen im Versandgeschäft auf dem Gebiet des Landes im laufenden Kalenderjahr den Betrag von BGN 70.000,- (ca. € 36.000) übersteigen oder im Vorjahr diesen überstiegen haben.
Jede Person, die Gegenstände innergemeinschaftlich erwirbt und deren steuerbaren Erwerbe für das Kalenderjahr höher als BGN 20.000,- sind, ist zur Eintragung nach dem bulgarischen UStG verpflichtet.
II. Freiwillige Anmeldung
Laut Art. 100, Ab. 1 UStG kann jede Person, die die obergenannten Bedingungen einer Pflichtanmeldung nach dem UStG nicht erfüllt, jederzeit eine freiwillige Registrierung beantragen.
In diesem Sinne ergeben sich folgende Regelungen nach dem UStG:
- Versandgeschäfte, deren Lieferungen in Rahmen von BGN 70.000 bleiben, werden nur freiwillig registriert.
- Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb, dessen Umsatz unter BGN 20.000 bleibt, erfolgt die Anmeldung bei der Nationalen Einnahmenagentur nur freiwillig.
III. Verfahren
Die zur Anmeldung verpflichtete oder nach eigener Wahl beantragende Person muss einen Antrag an die zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur einreichen. Wenn der Steuerpflichtige eine geschäftsfähige natürliche Person oder Einzelkaufmann ist, wird der Antrag persönlich gestellt. Bei juristischen Personen, sowie bei Genossenschaften, ist der gesetzliche Vertreter für das Anmeldeverfahren zuständig. Sofern es sich um einen Verein oder Versicherungskasse handelt, ist der Antrag vom laut Gründungsurkunde bestellten Vertreter zu stellen.
Auch jede Person, die von jemandem von den obergenannten Personen notariell bevollmächtigt ist, darf das Anmeldeverfahren in seinem Namen durchführen. Der Antrag kann auch gemäß den Bestimmungen des Steuer- und Versicherungsgesetzbuches auf elektronischem Weg eingereicht werden. Ab Antragsstellung läuft eine Prüfungsfrist von 30 Tagen. Nach Abschluss der Prüfung erlässt die Einnahmenbehörde in Rahmen von 7 Tagen einen Bescheid, womit die Anmeldung bestätigt oder ihre Ablehnung begründet wird.
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