Anordnung eines Wechselmodells durch das Familiengericht (neue BGH-Rechtsprechung)
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Eine seit Jahren offene und sehr praxisrelevante Rechtsfrage hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden. Darf ein Familiengericht ein Wechselmodell anordnen, wenn einer der Elternteile das nicht will?
Wechselmodell
Bisher war es in Deutschland strittig, ob ein Familiengericht ein sogenanntes Wechselmodell im Beschlusswege (also quasi als Urteil) anordnen durfte. Unter einem Wechselmodell versteht man die Regelung zwischen Eltern, wenn deren Kinder zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden. Beide Elternteile bieten dem Kind ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält. In den letzten Jahren nahmen derartige Modelle massiv zu, oft war es der Wunsch eines Elternteils, mehr als den sonst üblichen Wochenendumgang alle 2 Wochen zu haben. Fraglich war, ob in Streitfällen ein solches Wechselmodell auch gerichtlich angeordnet werden durfte.
Die meisten Gerichte nahmen dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht an und versuchten in vielen Fällen über Umwege ein ähnliches Ergebnis zu erzielen, wenn man der Ansicht war, dass ein Wechselmodell aus Kindeswohlgründen sinnvoll sei. Die Gesetzgebung hinkt auch hier wie in vielen familienrechtlichen Bereichen der Lebenswirklichkeit um Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinterher und scheute sich, entsprechende Regelungen zu machen.
Nachdem in Vergangenheit bereits zahlreiche Rechtsfragen rund ums Wechselmodell, wie bspw. die Berechnung von Kindesunterhalt und Berücksichtigung von Kindergeld durch Gerichte geklärt wurden, war immer noch offen, ob das Familiengericht die Grundfrage, ob ein Wechselmodell zu versuchen sei, anordnen durfte.
BGH gibt den Weg frei
Der BGH (Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15) hat dies nun bejaht und damit den Familiengerichten die Möglichkeit gegeben, ein Wechselmodell anzuordnen. Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist nunmehr auch immer der Weg für ein Wechselmodell frei. In Fällen, wo dies denkbar ist, sollte man daher möglichst gut auf die vom BGH aufgestellten Punkte Bezug nehmen.
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