Anspruch auf ​Boni? Ihr Anwalt für Bonussysteme und Bonusklagen informiert

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Für Arbeitnehmer und Führungskräfte sind Bonussysteme oft ein wesentlicher Bestandteil ihrer Gesamtvergütung, doch Streitigkeiten und Missverständnisse sind nicht selten,  so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser.

Rechtsanwalt Eser, der seit über 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig ist, vertritt insbesondere Führungskräfte von Banken und Sparkassen bei Fragen rund um Bonussysteme und Bonusklagen. 

Dank seiner langjährigen Praxiserfahrung kennt er die typischen Probleme und Herausforderungen, die in solchen Fällen auftreten, aus erster Hand. Ob es um unklare Bonusregelungen, die Verweigerung von Boni oder unfaire Kürzungen geht – Rechtsanwalt Eser weiß genau, wie er diese Anliegen erfolgreich durchsetzen kann. Seine fundierte Expertise ermöglicht es ihm, maßgeschneiderte Lösungen für seine Mandanten zu finden und ihre Ansprüche effektiv zu verteidigen.

Die deutsche Rechtsprechung erkennt nämlich an, dass Arbeitnehmer trotz vertraglich formulierter „Freiwilligkeit“ einen Anspruch auf Bonuszahlungen haben können, insbesondere dann, wenn der Bonus regelmäßig gezahlt wurde oder vertraglich vereinbart ist. 

Arbeitgeber sind verpflichtet, transparente und objektive Kriterien für die Bonusvergabe zu schaffen und dürfen Boni nicht willkürlich verweigern, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser.

Anspruch auf Bonuszahlung: Rechtsprechung im Überblick
Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Bonuszahlungen hat in den letzten Jahren klare Leitlinien entwickelt, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung sind. Trotz vertraglicher Formulierungen wie „freiwillige Leistung“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ kann ein Anspruch auf Bonuszahlungen bestehen, . 

Hier einige zentrale Entscheidungen der deutschen Arbeitsgerichte:


1.    Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12
Das BAG stellte klar, dass die regelmäßige Zahlung eines Bonus auch dann einen Anspruch des Arbeitnehmers begründen kann, wenn die Vereinbarung ursprünglich als „freiwillig“ bezeichnet wurde. Werden Boni über mehrere Jahre hinweg regelmäßig gezahlt, entsteht eine betriebliche Übung, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung begründet.
2.    Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. März 2013 – 10 AZR 8/12
In diesem Urteil entschied das BAG, dass Bonusregelungen klar und transparent sein müssen. Unklare Formulierungen oder pauschale Regelungen, die den Bonus von nicht nachvollziehbaren Bedingungen abhängig machen, gehen zulasten des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Bonus hat, wenn der Arbeitgeber die Bedingungen nicht hinreichend spezifiziert.
3.    Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 – 11 Sa 319/18
Das LAG Düsseldorf urteilte, dass ein vertraglich vereinbarter Bonusanspruch nicht einseitig vom Arbeitgeber gestrichen werden kann. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Bedingungen, die für die Auszahlung des Bonus notwendig sind, nicht erfüllt wurden. Eine willkürliche Streichung des Bonus ist unzulässig.
4.    Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. September 2007 – 10 AZR 569/06
In diesem Urteil hob das BAG hervor, dass selbst wenn ein Bonus von der „freien Entscheidung des Arbeitgebers“ abhängig gemacht wird, diese Entscheidung nicht willkürlich getroffen werden darf. Der Arbeitgeber muss objektive Kriterien anwenden, um eine Bonuszahlung zu verweigern. Ein Missbrauch der Entscheidungsmacht kann dazu führen, dass der Bonusanspruch des Arbeitnehmers gerichtlich durchgesetzt wird.


Anwaltsprofil:

Mit über 20 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht bietet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser  Arbeitnehmern und Führungskräften zur Seite, um ihre Ansprüche auf Boni und variable Vergütungen rechtssicher durchzusetzen. 

Rechtsanwalt Eser vertritt unter anderem Führungskräfte von Banken und Sparkassen in Fragen zu Bonussystemen und Bonusklagen. 

Rechtsanwalt Eser unterstützt seine Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Bonuszahlungen. 

In der oft komplexen und strittigen Materie der Bonussysteme in der Finanzbranche setzt sich Rechtsanwalt Eser für die Rechte von Führungskräften ein, insbesondere wenn es um ungerechtfertigte Kürzungen oder Verweigerungen von Boni geht. 

Seine Expertise bietet individuelle Lösungen und eine durchsetzungsstarke Vertretung, um faire und leistungsbezogene Vergütungen zu sichern.


Leistungsumfang meiner Beratung zu Bonussystemen:


•    Rechtsprüfung von Bonussystemen: Ich unterstütze meine Mandanten bei der Überprüfung der Bonusregelungen in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Bonusstrukturen transparent und rechtssicher sind.
•    Vertretung bei Bonusklagen: Wenn Boni verweigert oder gekürzt werden, vertrete ich Arbeitnehmer und Führungskräfte vor Gericht, um ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.
•    Verhandlung individueller Bonusvereinbarungen: Gerade bei Führungskräften und leitenden Angestellten verhandle ich maßgeschneiderte Bonusregelungen, die faire und leistungsbezogene Vergütungen sichern.


Mit meinem spezialisierten Know-how im Arbeitsrecht stelle ich sicher, dass meine Mandanten ihre Rechte vollständig wahrnehmen und ihre Boni in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Ich lade alle Betroffenen ein, sich über ihre Möglichkeiten beraten zu lassen. 

Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – ob außergerichtlich oder im Rahmen einer Bonusklage.

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Eser bietet einen kostenlosen Online-Check zur Ermittlung von Ansprüchen an und unterstützt betroffene Führungskräfte unabhängig von ihrem Wohnort.

Für ein kostenfreies Erstgespräch erreichen Sie uns telefonisch unter 0711 / 217 235-0 oder per E-Mail an info@eser-law.de. Alternativ können Sie einen Termin für eine Videokonferenz oder über anwalt.de vereinbaren. Ihre Anfrage ist unverbindlich und wird zeitnah beantwortet.

Kontakt:
ESER LAW
Tel: 0711 / 217 235-0
E-Mail: info@eser-law.de
Website: eser-law.de


Foto(s): RA Eser

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