Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland

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Einleitung 

Mobiles Arbeiten wird im Zeitalter der Digitalisierung immer beliebter. Wer träumt nicht davon, während der Arbeit am Laptop seine Füße in den Sand stecken zu können? Heutzutage ermöglichen einige Unternehmen “Workation”: besser bekannt als das mobiles Arbeiten im Ausland.

Im heutigen Fall, Beschluss vom 7. März 2024, Az. 9 TaBV 6/24, gab es im Unternehmen des Beschäftigten zum Thema Workation eine Betriebsvereinbarung. Es kam zu einem Rechtsstreit, weil der Arbeitgeber des Betroffenen entscheid, mobiles Arbeiten im Ausland in Zukunft nur in besonders gelagerten Härtefällen zu genehmigen. Oder etwa, um zielgerichtet Fachpersonal aus dem Ausland zu gewinnen. Der Antrag eines Arbeitnehmers wurde aus diesem Grund vom Arbeitgeber abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Mitarbeiter an den Betriebsrat. Ist dies ein klarer Fall für die Einigungsstelle? 


Sachverhalt 

Dr. K hat am 28.09.2023 einen Antrag auf mobiles Arbeiten an fünf Arbeitstagen gestellt. Seine Arbeit wollte er in der Ferienwohnung seiner Familie in Italien in der zweiten Januarhälfte 2024 ausführen. Der Abreitgeber hat dies abgelehnt, da es sich seiner Ansicht nach um keinen Härtefall handelte. Herr Dr. K hielt diese Ablehnung für rechtswidrig. Beim Betriebsrat legte er daraufhin wegen dieser Behandlung durch den Arbeitgeber Beschwerde gem. § 85 BetrVG ein. Für den Arbeitnehmer gab es keine Grundlage für eine Beschränkung mobilen Arbeitens im Ausland auf “Fälle sozialer Härte”. Die einzigen Vorgaben für mobiles Arbeiten im Ausland waren lediglich die Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Ebenso dürften keine betrieblichen Gründe für Workation entgegenstehen. 


Hinzuziehung der Einigungsstelle 

Nachdem der Arbeitsnehmer den Betriebsrat davon in Kenntnis gesetzt hatte, übernahm dieser den Fall. Die Beschwerde des Abreitnehmers hält der Betriebsrat für berechtigt. Für den Fall, dass sich die Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber nicht klären würden, beschloss er die Einigungsstelle anzurufen. Tatsächlich ersetzt der Spruch der Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Gelten tut dies allerdings nicht, wenn der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Nach Ansicht des Abreitgebers war der Weg zur Einigungsstelle dem Betriebsrat verwehrt. Die Beschwerde des Arbeitnehmers hatte lediglich einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten zum Inhalt. Außerdem habe der Abreitgeber der Beschwerde abgeholfen. Beides war aus der Sicht des Betriebsrats jedoch nicht der Fall. 


Ansicht des LAG 

Im weiteren Verlauf des Geschehens hatte der Betriebsrat vor dem LAG Köln Erfolg. Was das Gericht festgestellt hat und welche Gründe es zur Entscheidung hatte, erfahren Sie bei uns auf unserer Website im ausführlichen Beitrag! 


Fazit 

Generell gilt auch hier wieder zu sagen: Es kommt immer auf den Einzelfall an! Wenn Sie wissen möchten, ob Workation bei Ihnen in Frage kommt, lesen Sie sich genau die Betriebsvereinbarungen durch. Ebenso ist es wichtig die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, sowie die vertraglichen Vereinbarungen zu kennen. Lassen Sie sich gerne rechtlich beraten und fragen unsere arbeitsrechtlichen Experten. Mit unserer Online-Terminvereinbarung kommen sie schnell und bequem an einen Termin.


Gerne weisen wir Sie auf unseren Blogbeitrag "Workation - Traum oder Albtraum" hin, welchen Sie auch auf unserer Website im Blog finden. Schauen Sie sich gerne unser passendes YouTube Video dazu an!

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