Anstellungsvertrag des Geschäftsführers: Anfang und Ende
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Beim Anstellungsvertrag des Geschäftsführers gibt es viel zu beachten:
1. Wirksamkeit des Anstellungsvertrages (AV)
Der Abschluss des Anstellungsvertrags setzt einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. In der Entscheidung des II. Senats des BGH von 2019 wurde zu den Folgen eines unwirksamen Geschäftsvertrages entschieden. Ist der Vertrag unwirksam, liegt nur ein faktisches Anstellungsverhältnis vor.
2. Sozialversicherungspflicht
Zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern hat
2022 und 2023 das Bundessozialgericht zur sozialver-sicherungsrechtlichen Einordnung seine Rechtsprechung konkretisiert. Entscheidend ist , ob der Geschäftsführer (Gfü) die Rechtsmacht verfügt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, insbesondere Weisungen gegen sich zu verhindern.
Wer nur zu 49 Prozent an einer GmbH beteiligt ist, kann seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer nicht verhindern.
Wer keine echte Sperrminorität hat , ist ebenfalls zu behandeln wie ein Gesellschafter, der weniger als 50 Prozent hat.
3. Zum Ende des Anstellungsvertrages
a) Zuständiges Gericht bei Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers
Ist das Arbeitsgericht oder das Zivilgericht bei einer Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers zuständig?
Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, wird nicht durch die Bezeichnung des Vertrages allein abgeleitet.
Es kommt auf das Weisungsrecht des Arbeitsgebers an. Ob tatsächlich Weisungen erteilt wurden oder nicht, spielt keine Rolle.
Fremdgeschäftsführer sind regelmäßig keine Arbeitnehmer im Sinne des § 23 (1) KSchG.
b) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Eine Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot muss bei einem Geschäftsführer gar nicht vereinbart werden- das "muss einer Karenzentschädigung" gilt nur für Arbeitnehmer
Beim Geschäftsführer sind sie dann zulässig, wenn sie nicht gegen § 138 BGB verstoßen. Wenn die Berufsfreiheit vollständig eingeschränkt wird, ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Es darf aber räumlich nicht zu weit eingeschränkt werden. Eine Geltungsdauer eines Wettbewerbsverbots von 2 Jahren ist möglich.
Sittenwidrig ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wenn es nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und die wirtschaftliche Bestätigung des Geschäftsführers nach Zeit, Ort und Gegenstand unbillig erschwert.
Hermann Kulzer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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