Antrag auf Gewaltschutz im Eilverfahren (GewSchG)

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Zweck des Antrags: 

Das Gewaltschutzgesetz dient als präventive zivilrechtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Stalking, indem es Betroffenen ermöglicht, gerichtliche Anordnungen gegen Täter zu erwirken. Die Vorschriften umfassen nicht nur Schutz vor körperlicher Gewalt, sondern auch vor psychischer Einwirkungen, wie etwa Stalking, Telefonterror oder Belästigungen über die sozialen Medien, § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG. Ein Verfahren kann bereits gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG bei angedrohter Gewalt eingeleitet werden. 

Zu den möglichen gerichtlichen Maßnahmen gehören u.a. 

  • Wohnungsverbot für den Täter, 
  • Aufenthaltsverbot in einem gewissen Umkreis der Wohnung der Antragstellerin
  • Kontaktverbot (auf jedwede Art u.a. auch durch Dritte)
  • Verbot des Aufsuchens eines Ortes, an dem sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält 

Auch, wenn beide Parteien mit im Mietvertrag stehen sollten, kann die Wohnungsüberlassung allein an die Antragstellerin erfolgen, gem. § § 2 GewSchG. 


Voraussetzungen, um ein einstweiliges Verfahren einzuleiten:

Um ein Verfahren zu eröffnen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Der Sachverhalt, insbesondere das gewalttätige Verhalten des Täters, muss an Eides statt versichert werden. Das können Sie mithilfe Ihrer Rechtsanwältin tun. Sie können sie jedoch auch beim Familiengericht selbst an Eides statt versichern. Um der Glaubhaftmachung Gewicht zu verleihen sollten bereits ggf. erstattete polizeiliche Strafanzeigen oder beim Arzt des Vertrauens festgestellte Körperverletzungen vorgelegt werden. Hierbei sind auch eventuell gemachte Fotos von Nützen. Es ist auch möglich, Zeugen präventiv zu benennen. Die Dringlichkeit des Vorfalles und der Rechtsverfolgung wird durch eine Antragsfrist von zwei Wochen bekräftigt. Sobald der Antrag gestellt wurde, erfolgt die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren. 


Die Dauer der einstweiligen Anordnung beträgt in der Regel 6 Monate. Bei Verstößen hiergegen kann jedoch eine Verlängerung beantragt werden (gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG). Auch die Antragstellerin sollte sich an die Anordnungen halten und jedweden Kontakt zum Antragsgegner unterbinden.

Unter Glaubhaftmachung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG versteht man, dass der Antragsteller keinen vollen Beweis erbringen muss. Der Nachweis der dominierenden Wahrscheinlichkeit ist ausreichend, da es schnell gehen muss. Hauptsächlich wird hierfür die eidesstattliche Versicherung genutzt. Dies dient dem Gericht als Beweis. Hierbei darf nicht gelogen werden, da man sich sonst strafbar machen kann. Zusätzlich können ärztliche Atteste, polizeiliche Anzeigen oder Zeugenaussagen Dritter zur Unterstützung dienen. Eine Glaubhaftmachung kann jedoch durch substantiierte Einwendungen des Antragsgegners im Rahmen der sogenannten Gegenglaubhaftmachung Erschütterung finden, wenn diese ebenfalls glaubhaft vorgetragen werden.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren erfolgt häufig aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegner kann die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen, womit eine erneute Entscheidung herbeigeführt werden kann und der Antragsgegner sich entlasten kann. 

Die Zusändigkeit der Familiengerichte ergibt sich aus § 111 Nr. 6 FamFG.


Wie beweise ich die Gewalt im Verfahren?


Im Gewaltschutzverfahren sind die für das Zivilprozessrecht (ZPO) üblichen Beweismittel relevant. Hier sind einige der möglichen Beweismittel:


  • Versicherung an Eides statt: Eine eidesstattliche Versicherung, bei der eine Person die Richtigkeit einer Aussage bekräftigt.


  • Sachverständigengutachten: Expertenberichte zu technischen oder fachlichen Fragen, die dem Gericht helfen.


  • Richterlicher Augenschein: Die unmittelbare Wahrnehmung des Gerichts von relevanten Tatsachen.


  • Zeugen: mündliche Aussagen von Personen, die etwas beobachtet haben.


  • Urkunden: Schriftliche Dokumente wie z.B. ärztliche Befunde.


Wie lange dauert es, bis die Anordnung erfolgt und Sie Sicherheit haben? 

Das Familiengericht wird oftmals eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig treffen. Häufig erfolgt dies binnen weniger Tage. Dadurch ist in vielen Fällen der Schutz des Opfers bereits gewährleistet, so dass diese erfahrungsgemäß, das Verfahren in der Hauptsache nicht weiter verfolgen und der Täter von seinem Opfer ablässt.

Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist Dringlichkeit für das sofortige Einschreiten des Gerichts unabdingbar, da auch die Hauptsache vorerst vorweggenommen wird. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 1 GewSchG vorliegen.


Was passiert bei Zuwiderhandlungen des Gewalttäters gegen die Anordnungen des Familiengerichts?

Bei Verstößen drohen dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe gem. § 4 GewSchG. Gegen den Antragsgegner kann und sollte auch strafrechtlich vorgegangen werden. 


Wie läuft die mündliche Verhandlung nach dem Gewaltschutzgesetz ab?

Der Antrag für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss durch den Antragsgegner gestellt werden. Dann erfolgt ein nichtöffentlicher Termin. Lediglich präsente Zeugen werden vernommen. Es werden aufgrund der Dringlichkeit nicht eigens Zeugen geladen.  Daher sollten etwaige Zeugen, um ihr freiwilliges Erscheinen gebeten werden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es sei denn, die Verhandlung endet mit einem Vergleich, indem die beteiligten Parteien ein gegenseitiges Kontaktverbot oder etc. vereinbaren. 


Wer muss die Kosten des Verfahrens tragen?

Leider sind die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz oder in Kindschaftsverfahren nicht kostenfrei, auch wenn man es denken könnte. Das Kostenrisiko bleibt bestehten, obwohl es um den Schutz von Gewaltopfern oder um das Kindeswohl geht. Jedoch sind hier die Verfahrenswerte sehr gering gehalten worden und das Gericht, kann von der Erhebung von Gerichtsgebühren absehen. Es besteht in gewissen Fällen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.



Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/faust-aggression-missbrauch-1131143/

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