Apothekenrecht: Rezeptsammlung im Heim zulässig ?
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- Rezeptsammlung im Heim ist nicht zulässig
Absprachen zwischen einer Apotheke und der Leitung eines Heims zur Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln bezüglich des Ob und Wie der Weiterleitung von Rezepten sind außerhalb eines Heimversorgungsvertrages grundsätzlich unzulässig. § 24 Apothekenbetriebsordnung regelt insoweit, dass Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden dürfen. Obwohl sich in Altenheimen erfahrungsgemäß ein höherer Anteil von Personen befindet, der in erhöhtem Maße der Fürsorge durch den Heimträger bedarf, hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 1981 auch dort ein organisiertes Sammeln von Rezepten gemäß § 24 für unzulässig gehalten. Die Vorschriften zur Rezeptsammelstelle seien abschließend und regelten jedes organisierte Tätigwerden des Apothekeninhabers oder von ihm beauftragter Personen, das darauf gerichtet ist, ärztliche Verschreibungen regelmäßig zu sammeln und einer Apotheke zur Belieferung zuzuführen. Eine Rezeptsammelstelle liegt danach schon vor, wenn der Apotheker sich den Rezept sammelnden Personen in den Heimen gegenüber nicht nur passiv verhalten und gesammelte Rezepte in seiner Apotheke entgegengenommen, sondern wiederholt selbst die gesammelten Rezepte abgeholt hat oder von seinen Angestellten hat abholen lassen.
- Der Heimversorgungsvertrag liefert die Grundlage für eine Rezeptsammlung
Die Rezeptsammlung in einem Heim außerhalb eines hierzu legitimierenden, genehmigten Heimversorgungsvertrages ist daher nicht zuletzt aus wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Gründen sehr bedenklich. Die an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geübte Kritik, dass eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern nun unmöglich sei, hat der Gesetzgeber aufgegriffen und durch Einführung des § 12a ApoG die Belieferung auf Grundlage eines genehmigten Heimversorgungsvertrages zugelassen. Daher besteht heute erst recht kein Anlass mehr, mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der Bewohner die Unterhaltung einer Rezeptsammlung in Altenheimen zu dulden.
- Keine Pflicht des Heims zur Mitwirkung bei individueller Arzneibeschaffung
Die Heimleitung ist andererseits gehalten, das Recht der freien Apothekenwahl seiner Bewohner zu respektieren. Eine entsprechende Regelung muss der Heimversorgungsvertrag gemäß § 12a Apothekengesetz zwingend beinhalten. Will also ein Bewohner nicht von der heimversorgenden Apotheke, sondern einer Apotheke seiner Wahl Arzneimittel erwerben, so darf die Heimleitung diesem Begehren nicht entgegen wirken. Sie ist jedoch nach einem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 8.3.2004 nicht dazu verpflichtet, die vom Heimbewohner persönlich beauftragte Apotheke bei der Belieferung zu unterstützen und sie muss insbesondere keine Medikamente entgegennehmen.
- Einzelfallbezogene Rezeptsammlung ist möglich
Indessen ist die Mitwirkung der Heimleitung bei der Beauftragung einer anderen als der heimversorgenden Apotheke grundsätzlich unbedenklich, soweit sie einzelfallbezogen ohne Beteiligung/Duldung des Apothekers vorgenommen wird. Für den beteiligten Apotheker riskant ist sie aber, wenn sich die Versorgung regelmäßig und auf Dauer, eben nicht nur einzelfallbezogen vollzieht. In einer solchen organisierten Vorgehensweise liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam auch ein Verstoß gegen § 12a Apothekengesetz (VG Potsdam, Beschluss vom 17.5.2005, Az.: 3 L 1036/04), welcher zu einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber der beteiligten Apotheke berechtigt.
- Verwendung von Vordrucken legt organisierte Rezeptsammlung nahe
Bedenklich ist insbesondere die Verwendung von Vordrucken, die von den Heimbewohnern auszufüllen sind und welche das Heim zur Besorgung von Arzneimitteln durch eine Apotheke seiner Wahl bevollmächtigen. Im konkreten, vom VG Potsdam entschiedenen Fall (Beschluss vom 17.5.2005) wurden die Vordrucke durch eine zum Arzneimittelversand befugte Apotheke bereitgestellt und die behandelnden Ärzte wurden sogar ausdrücklich dazu angehalten, die Rezepte an das Heim zu senden, welches diese ihrerseits an die Apotheke ihrer Wahl weiter leitete. Das Verwaltungsgericht erkannte darin einen Verstoß gegen das Verbot zur Einrichtung einer nicht genehmigten Rezeptsammelstelle und gegen § 12a Apothekengesetz.
Insgesamt ist daher die Weiterleitung von Rezepten an eine Apotheke, die nicht Partnerin eines (genehmigten) Heimversorgungsvertrages ist, mit erheblichen Risiken behaftet.
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