Arbeitnehmer müssen sich in der Freizeit nicht über Dienstpläne informieren
- 1 Minuten Lesezeit
In manchen Unternehmen haben Arbeitnehmer keine regelmäßig identischen Arbeitszeiten, sondern es erfolgt eine Einteilung in Dienstplänen. Dies kann z.B. im Schichtbetrieb der Fall sein oder insbesondere auch bei Teilzeitkräften (oder sogenannten Aushilfen).
Besonders oft dürfte dies bei sogenannten Aushilfen ( also sogenannte Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte) oder Werkstudenten der Fall sein oder in bestimmten Branchen wie beispielsweise der Gastronomie oder bei Auslieferungsfahrern. Rechtlich handelt es sich in diesen Fällen meist um sogenannte Arbeit auf Abruf. Dort können die konkreten Arbeitszeit selbstverständlich einvernehmlich vereinbart werden. oft legt aber der Arbeitgeber durch Erstellung von Dienstplänen die konkreten Arbeitszeiten fest (manchmal können die Beschäftigten zuvor Wünsche äußern oder ihre Verfügbarkeiten in einer Tabelle eintragen). für die rechtsverbindliche Festlegung von Arbeitszeit ist jedenfalls eine Erklärung des Arbeitgebers erforderlich, beispielsweise die Eintragung des Arbeitnehmers in einen Dienstplan und die Bekanntgabe des Dienstplans an den Arbeitnehmer.
Dabei kann es vorkommen, dass Dienstpläne auch dann erstellt oder geändert werden, wenn einzelne Arbeitnehmer sich in der Freizeit (gegebenenfalls auch im Urlaub oder in der Arbeitsunfähigkeit) befinden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 Sa 39 öD/22) in einem Fall entschieden, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sicherzustellen, dass Dienstplanänderungen den betroffenen Mitarbeitern zu gehen. Außerhalb der Arbeitszeit sind die Mitarbeiter nicht verpflichtet, sich aktiv über die Änderung von Dienstplänen zu informieren. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit für telefonische Mitteilungen oder Nachrichten per SMS zur Verfügung zu stehen.
Artikel teilen: