Arbeitsausfall in Unternehmen wegen Corona-Krise: Kurzarbeitergeld
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Aufgrund des Coronavirus und der damit verbundenen Lieferengpässe bzw. Einschränkungen bei der Produktion schließen derzeit viele Unternehmen. Viele Betriebsschließungen erfolgen auch auf Anordnung der Behörden. Haben Unternehmen wegen des Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Seitens der Bunderegierung wurde angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen über die Arbeitsagenturen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
Das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber nicht ausreichend Arbeit für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter hat. Der Verdienstausfall soll durch das Kurzarbeitergeld zumindest teilweise ausgeglichen werden.
Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber ist gezwungen, die reguläre Arbeitszeit zu kürzen, und muss das der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % der Angestellten einen Arbeitsentgeltausfall von über 10 % haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dann zu 100 % erstattet.
Kurzarbeitergeld beantragen
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt seitens des Arbeitgebers und muss innerhalb von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit eingehen.
Höhe des Kurzarbeitergelds
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit in gleicher Höhe wie Arbeitslosengeld gezahlt. Es beträgt also für Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt 67 % der Nettoentgeltdifferenz, 60 % für Arbeitnehmer ohne Kinder.
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld kann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten bewilligt werden (§ 104 Abs. 1 SGB III). Die Bezugsdauer kann aber unterbrochen werden, wenn der Arbeitgeber kurzfristig einen größeren Auftrag erhält und seine Arbeitnehmer aufgrund dessen vorübergehend wieder voll beschäftigen kann.
Kann Kurzarbeit ohne Zustimmung der Arbeitsnehmer angeordnet werden?
Zunächst muss geprüft werden, ob tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich der Anordnung von Kurzarbeit heranzuziehen sind. Liegen keine entsprechenden Regelungen vor, ist es zwingend notwendig, die Zustimmung aller Arbeitnehmer zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen. Der Arbeitgeber muss diese Zustimmungen mit der Anzeige auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt
Wenn ein Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt, kann das letzten Endes dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird.
Zwar darf das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aufgrund der Verweigerung von Kurzarbeit gekündigt werden (Maßregelungsverbot § 612a BGB). Ist aber eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters im vertraglich vereinbarten Umfang nicht mehr möglich, dann muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit aussprechen. Im Falle einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, z. B. bei Kurzarbeit auf null, müssen allerdings die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geprüft werden.
Ausgleich des Verdienstausfalls durch Kurzarbeitergeld
Auf freiwilliger Basis kann der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist in einigen Tarifverträgen sogar zwingend geregelt. Dieser Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Bis wann muss Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden?
Frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, kann Kurzarbeitergeld geleistet werden (§ 99 Abs. 2 SGB III).
Verfahren für die Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall zunächst schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 99 Abs. 1 SGB III). Anschließend muss er der Agentur für Arbeit die Ankündigung der Kurzarbeit sowie die Vereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit vorlegen. Gibt es einen Betriebsrat, ist dessen Stellungnahme der Anzeige beizufügen. Auch die Gründe des Arbeitsausfalls sind anzugeben.
Im Anschluss an die Anzeige muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Stunden berechnen und zusammen mit dem Gehalt für geleistete Arbeitsstunden an die Mitarbeiter auszahlen.
Gerne steht die Anwaltskanzlei Lenné Arbeitgebern bei allen Fragen rund um die Kurzarbeit zur Seite, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Unsere Kanzlei ist nach wie vor telefonisch sowie per E-Mail für Sie erreichbar.
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