Arbeitsunfall – was ist zu beachten?
- 2 Minuten Lesezeit
Manche Arbeitsplätze sind gefährlich, aber auch jedem scheinbar sicheren Arbeitsplatz wohnt ein Unfallrisiko inne. Doch was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet?
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Nach der gesetzlichen Definition muss der Arbeitnehmer bei einer konkreten Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu einem Unfall gekommen sein, der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Zuletzt muss der Unfall für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich sein.
Hier steckt der Teufel im Detail: So zählt zu der versicherten Tätigkeit auch der Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz, aber nicht der Weg vom Arbeitsplatz zur Zigarettenpause. Ein innerer Zusammenhang entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Gefahr selbst geschaffen hat, also zum Beispiel betrunken gearbeitet hat. Verbotswidriges Handeln des Arbeitnehmers hat an sich wiederum keine Auswirkungen. So zum Beispiel, wer verkehrswidrig fährt oder sich sogar wegen Straßenverkehrsgefährdung strafbar macht und dabei einen Unfall verursacht. Allerdings können rechtskräftige Verurteilungen zu Kürzungen oder zum Leistungsausschluss führen.
Keine Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen
Liegt ein Arbeitsunfall vor, kann jedoch nicht der Arbeitgeber in Haftung genommen werden, auch wenn dieser für den Arbeitsunfall verantwortlich ist. Dieses Haftungsprivileg genießen auch die Arbeitskollegen. Der Betroffene kann aber den Arbeitgeber oder die Kollegen direkt in Anspruch nehmen, wenn diese vorsätzlich gehandelt haben, zum Beispiel bei einer Prügelei. Der Arbeitgeber oder die Kollegen haften jedoch für fahrlässiges Verhalten bei einem Wegeunfall. Also zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber gefahren und der betroffene Arbeitnehmer als Mitfahrer mitgefahren ist. In diesen Haftungsfällen besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld, und im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Arbeitsunfall ordentlich melden
Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Unfalles gestorben oder so verletzt, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitsunfall der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Anzeige innerhalb von drei Tagen zu erstatten, und der Arbeitnehmer kann die Überlassung einer Kopie verlangen. Hierbei ist es wichtig, dass die erste Meldung vollständig und sorgfältig erstattet wird. Auf nachträgliche Korrekturen lassen sich Berufsgenossenschaften nicht ohne Weiteres ein und im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Artikel teilen: