Arbeitszeiterfassung – was gilt?
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Momentan herrscht große Verunsicherung in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung. Während das Arbeitszeitgesetz seit Jahrzehnten vorschreibt, Arbeitszeiten über acht Stunden am Tag zu erfassen, gibt es noch immer kein konkretes Gesetz zur Umsetzung dieser Vorgabe. Dies führt zu Halbwissen und Irrtümern unter Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Doch was ist wirklich vorgeschrieben und wie wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kontrolliert?
Das deutsche Arbeitszeitgesetz sieht bereits seit langem vor, Arbeitszeiten über acht Stunden am Tag zu erfassen. In vielen Betrieben, insbesondere Produktionsbetrieben, ist die Arbeitszeit auch schon seit Jahren durch Stempeluhren oder ähnliche Systeme erfasst worden. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden müssen. Dies beruht auf dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das die EU-Länder zur Einführung einer objektiven und verlässlichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.
Es gibt jedoch nach wie vor kein konkretes Gesetz zur Umsetzung der Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bleibt bestehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich in allen Unternehmen praktiziert wird. Kontrollen finden derzeit nur selten statt und beschränken sich auf Bußgelder bei Verstößen gegen die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit. Eine flächendeckende Kontrolle der Arbeitszeiterfassung gibt es derzeit nicht.
Eine Frage, die viele Beschäftigte beschäftigt, ist die Art und Weise, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss. In einem ersten Gesetzesentwurf war eine Pflicht zur elektronischen Erfassung vorgesehen, wurde jedoch nach Kritik nicht weiterverfolgt. Die meisten Betriebe haben bereits eigene Systeme zur Arbeitszeiterfassung etabliert, sei es durch Tabellen, Apps oder die traditionelle Stempeluhr.
Auch im Homeoffice müssen Beschäftigte ihre Arbeitszeit erfassen, unabhängig davon, wo und wann sie arbeiten. Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für freie Mitarbeiter oder leitende Angestellte. Selbst Praktikanten müssen ihre Stunden im Arbeitsverhältnis festhalten.
Die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und es gibt keine direkte Mitsprachemöglichkeit für den Betriebsrat, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Ausnahmen können nur bei der Art und Weise der Erfassung getroffen werden, wodurch der Betriebsrat in der Lage sein könnte, die Initiative zu ergreifen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Vereinbarkeit von Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass man ohne strikte Zeiterfassung arbeiten kann. Trotzdem muss auch in diesem Fall die Arbeitszeit erfasst werden, um die vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Es wird diskutiert, die tägliche Höchstarbeitszeit abzuschaffen und nur Vorgaben zur wöchentlichen Arbeitszeit zu machen. Auch eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung für alle Berufsgruppen wird von Gewerkschaften gefordert.
Schließlich stellt sich die Frage, ob die Arbeitszeiterfassung ausschließlich Vorteile für Beschäftigte mit sich bringt. Es kommt darauf an, denn für manche Arbeitnehmergruppen kann es durchaus Nachteile geben, insbesondere für diejenigen, die bisher ihre Zeit frei einteilen konnten. Dennoch können Verstöße gegen Ruhezeiten oder zu viele Überstunden dank der Arbeitszeiterfassung leichter aufgedeckt werden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hat die bestehenden Vorgaben nicht verschärft, sondern bringt nur ans Licht, was bereits praktiziert wurde. Insgesamt bleibt die Arbeitszeiterfassung ein kontroverses Thema, das die Arbeitswelt in Deutschland weiterhin beschäftigen
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321
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