Arbeitszeugnis – Was sind meine Rechte als Arbeitnehmer?
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Häufig bitten mich meine Mandanten, ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis zu prüfen. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht kenne ich mich mit der Thematik sehr gut aus.
Wann habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das qualifizierte Zeugnis ist in der Praxis der Regelfall. Bei einem berechtigtem Interesse (z.B. einer Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten oder einer Kündigung) hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, d.h. auf ein Zeugnis im laufenden Arbeitsverhältnis.
Wie muss ein Zeugnis formuliert sein?
Es muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften (sogenannte „Geheimcodes“) enthalten, die den Arbeitnehmer benachteiligen können. Zudem gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit, d.h. dass das Arbeitszeugnis inhaltlich wahr sein muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Fakten über die Leistungen, Fähigkeiten und das Verhalten des Arbeitnehmers korrekt darzustellen. Dazu gehört auch, dass negative Aspekte nicht verschwiegen werden dürfen, sofern sie für die Gesamtbeurteilung relevant sind. Die Zeugniswahrheit schützt somit den zukünftigen Arbeitgeber vor falschen Erwartungen und stellt sicher, dass das Zeugnis eine ehrliche Bewertung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters darstellt.
Habe ich das Recht darauf, mein Zeugnis selbst zu schreiben oder Anspruch auf eine bestimmte Note?
Nein, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich nicht das Recht, das Arbeitszeugnis selbst zu schreiben oder Anspruch auf eine bestimmte Note. Begehrt der Arbeitnehmer ein gutes oder sehr gutes Zeugnis, hat er die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Bewertet ihn der Arbeitgeber jedoch schlechter als durchschnittlich, muss er der Arbeitsgeber dies rechtfertigen notfalls auch den Beweis für die Richtigkeit führen.
Es ist aber in der Praxis nicht ungewöhnlich, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer bitten, einen Entwurf für das Arbeitszeugnis zu erstellen, insbesondere in kleineren Unternehmen oder wenn der Vorgesetzte die Arbeitsleistung nicht im Detail beurteilen kann. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Textentwurf vorbereiten, aber der Arbeitgeber hat das letzte Wort und kann Änderungen vornehmen. In meinen Mandaten wirke ich daher auf gute Zeugnisse und eine Vorschlagsrecht meiner Mandanten hin, von denen der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen kann.
Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf eine sog. Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel?
Nein, diesen Anspruch hat man nicht. Diese Formel gehört nicht zum geschuldeten Zeugnisinhalt. Solche Formeln haben sich jedoch in der Praxis etabliert. Das Fehlen dieser Formulierungen kann daher auf eine unschöne Trennung hindeuten. Diese Formel ist daher von großer praktischer Bedeutung.
Da aber ein Rechtsanspruch auf diese Formel nicht besteht, wirke ich in meinen arbeitsgerichtlichen Prozessen und Vergleichen stets darauf hin, dass der Arbeitgeber ihn in das Arbeitszeugnis aufzunehmen hat. Hat er sich im Vergleich dazu verpflichtet, muss er die Formulierung auch in das Zeugnis aufnehmen.
Was kann ich bei Fragen rund um Arbeitszeugnisse für Sie tun?
Erteilt Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Arbeitszeugnis, vertrete ich Sie gerne. Natürlich prüfe ich auch Ihr Arbeitszeugnis, denn auch Zeugnisse mit der Note drei oder vier können für Laien erst einmal gut klingen, einem jedoch im Bewerbungsprozess auf die Füße fallen. Ist Form und Inhalt des erteilten Zeugnisses unangemessen, wirke ich auf Berichtigung hin. Im Zeugnisrecht habe ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht jahrelange Erfahrung. Bei Problemen im Arbeitszeugnisrecht sowie im gesamten Arbeitsrecht nehmen Sie Kontakt auf!
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