Arglistige Täuschung eines Vertragspartners
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Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn dieser durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist.
Auch kann ein solches Verhalten zu Schadensersatz führen. So setzt zum Beispiel der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Schutz des getäuschten Vertragspartners in seinem Urteil: XI ZR 194/08 fort, wonach ein Anbieter von Immobilien offen legen muss, welche Provisionen der Vertrieb erhält. Werden z. B. im Vertriebsvertrag nur Teile der Provision angegeben, was leider oftmals der Fall ist, dann ist dies als arglistige Täuschung zu sehen.
Ich zitiere den BGH: „Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Klägerseite hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien."
Hierdurch können viele Immobilienkäufer sogenannter Schrottimmobilien wieder Hoffnung schöpfen, denn mit den Provisionen wurde es dort nicht immer so genau genommen. Oftmals wurden hinten herum sogenannte Kick-Backs vereinbart.
Fazit: Es macht Sinn, Verträge, bei denen man im Nachhinein ein komisches Bauchgefühl hat, auf die Frage der Anfechtbarkeit zu überprüfen! Gelangt die Prüfung zum Ergebnis: Ja, der Vertrag ist anfechtbar, dann sollte gehandelt werden, denn Sie sind für die Täuschung beweispflichtig und es läuft die Frist.
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