Arztbesuch während der Arbeitszeit: Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben?
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Der Arbeitnehmer muss versuchen, Arzttermine in seine Freizeit zu legen – sofern ihm das zumutbar ist.
Im Grundsatz gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Arztbesuche gelten dabei als Privatsache des Arbeitnehmers, weswegen dieser keinen generellen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Im Einzelnen gibt es jedoch Ausnahmen, wonach der Arbeitgeber seinen Beschäftigten von der Arbeit freistellen muss und den Lohn fortzuzahlen hat. Diese Ausnahmen gelten immer dann, wenn der Arztbesuch ärztlich notwendig ist und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf sein Fernbleiben hat.
Diese Frage ist in der Praxis oftmals schwierig, weswegen sich unterschiedliche Fallkonstellationen gebildet haben.
Akute Erkrankungen mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich gilt: Sind die Arztbesuche während der Arbeitszeit notwendig, geht der Arbeitsausfall zulasten des Arbeitgebers – dieser muss den Arbeitnehmer freistellen und den Arbeitslohn fortzahlen. Hierfür muss jedoch eine Dringlichkeit für den Arztbesuch vorliegen. Das Gesetz beschreibt in § 616 BGB diesen Umstand die folgt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Eine akute Erkrankung stellt dabei einen „in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden“ dar, denn krank werden kann jeder. In Fällen akuten Behandlungsbedarfs (bspw. bei Zahnentzündungen, Grippe und einem zumindest minderschweren Unfall) ist ein Arztbesuch unumgänglich und muss vom Arbeitgeber gestattet werden.
Zeitnaher Behandlungsbedarf bei akuten Erkrankungen
Nicht jede Erkrankung erfordert eine sofortige ärztliche Behandlung. So sind beispielsweise herausgebrochene Zahnplomben zwar unschön und störend, erfordern aber aus Sicht der Arbeitsgerichte im Zweifelsfall keinen umgehenden Handlungsbedarf. In diesen Situationen hat der Arbeitnehmer sich zu bemühen, den Arzttermin nicht in die Arbeitszeit zu legen. Ist dies aufgrund eines überschaubaren Terminangebots des Arztes jedoch nicht möglich, hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch während der regulären Arbeitszeit freizustellen. Es wäre dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Tage oder gar Wochen auf einen Termin zu warten, nur weil die jeweilige Arztpraxis keinen anderen Termin vergibt.
Nicht anders: planbare Arztbesuche
Manche Untersuchungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So ist eine Blutentnahme nur morgens möglich. In diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zwei Fallgruppen. Handelt es sich um eine notwendige Untersuchung, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführen kann, besteht ein Freistellungsanspruch (LArbG Halle (Saale) Urteil v. 23.07.2010, Az.: 5 – Sa 340/09). Die gilt nach einhelliger Meinung jedoch nicht, wenn es sich um eine Vorsorgeuntersuchung handelt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer – aufgrund fehlender Dringlichkeit – einen anderen Termin finden oder Urlaub nehmen.
Das Problem mit der Gleitzeit
Viele Arbeitsverträge sehen Gleit- und Kernzeiten vor. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer prinzipiell die Möglichkeit, die Termine vor oder nach den jeweiligen Kernzeiten zu vereinbaren. Für eine Freistellung ist es deshalb erforderlich, dass der Arbeitnehmer vorweist, dass der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich ist. Es sind somit höhere Voraussetzungen an den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu beachten. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Beschäftigte wirklich „unverschuldet“ vom Arbeitsplatz fernbleibt (LArbG Hamm, Urteil v. 11.12.2001, Az.: 11 – Sa 247/11).
Teilzeitverträge sind besonders problematisch
Besonders problematisch sind Teilzeitverträge, denn Angestellte in diesen Arbeitsverhältnissen haben grundsätzlich mehr Freizeit, als Vollzeitbeschäftigte. Somit gilt hier der besondere Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihre Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist jedoch ein Arztbesuch – aus welchen tatsächlich begründbaren Umständen auch immer – zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt notwendig, hat das Unternehmen seinen Beschäftigten ebenfalls freizustellen (BAG, Urteil v. 29.02.1984, Az.: 5 AZR 92/82).
Arztbesuche von Kindern und anderen nahen Angehörigen
Die dargestellten Voraussetzungen gelten prinzipiell auch für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen des Arztbesuchs eines hilfsbedürftigen Angehörigen oder dem zu erziehenden Kind. Es ist also ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer zunächst versuchen muss, den Termin in zumutbarer Weise in die eigene Freizeit zu legen. Ist dies nicht möglich und besteht die Notwendigkeit der Freistellung, muss der Beschäftige dem Chef nachweisen, dass die pflegebedürftige Person auf die Begleitung angewiesen ist.
Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)
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